Kein Urlaubsanspruch während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit!

Während der passiven Freistellungsphase in der Altersteilzeit erwirbt der Arbeitnehmer keinen Urlaubsanspruch und dementsprechend auch keinen Abgeltungsanspruch. Diese Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht am 24. September 2019 (Az. 9 AZR 481/18).

Hintergrund

Die Altersteilzeit wird klassischerweise als sog. „Blockmodell“ geführt. Dieses Modell sieht eine sog. „Aktivphase“ bzw. „Arbeitsphase“, in der der Arbeitnehmer seine volle Arbeitsleistung erbringt, und eine „Passivphase“ bzw. „Freistellungsphase“, in der keine Arbeitsleistung erbracht wird, vor. In beiden Phasen der Altersteilzeit erhält der Arbeitnehmer sodann 50 % seines Bruttoarbeitsentgelts, was ihm den gleitenden Übergang in die Rente ermöglichen soll.

Sachverhalt

Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lag ebenfalls das sog. „Blockmodell“ zugrunde. Die Aktivphase und die Passivphase des betreffenden Arbeitnehmers sollten jeweils ein Jahr und vier Monate dauern. Dem Arbeitsvertrag zufolge stand dem Arbeitnehmer grundsätzlich ein Urlaubsanspruch von jährlich 30 Tagen zu. Der Altersteilzeitvertrag sah vor, dass der Urlaubsanspruch in der Passivphase durch die erfolgte Freistellung als gewährt gelten solle. Diese Klausel hielt der Arbeitnehmer für unwirksam und machte nach Beendigung der Altersteilzeit aus diesem Grund die Abgeltung von insgesamt 52 Urlaubstagen für den Zeitraum der Passivphase geltend.

Die Entscheidung

In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen lehnte das Bundesarbeitsgericht einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung ab. Das Bundesarbeitsgericht knüpfte – so der Pressemitteilung zu entnehmen – an den Grundsatz an, dass der Urlaubsanspruch nach dem für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus, also nach den regelmäßigen wöchentlichen Arbeitstagen, zu beurteilen sei. Während der Passivphase in der Altersteilzeit ist der Arbeitsrhythmus gleich null, weil der Arbeitnehmer von seiner Arbeitsleistung vollständig freigestellt ist. In diesem Fall erwirbt der Arbeitnehmer dem Bundesarbeitsgericht zufolge keinen Urlaubsanspruch. Beginnt die Freistellungsphase im Laufe des Jahres, sei ein anteiliger Urlaubsanspruch für die Dauer der Aktivphase zu berechnen; nur dieser stehe dem Arbeitnehmer zu.

Die Entscheidung ist sowohl auf den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch als auch auf den vertraglichen Urlaubsanspruch anwendbar, sofern die Parteien im Altersteilzeitvertrag keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Regelung getroffen haben.

Fazit

Die Entscheidung ist zu begrüßen und schafft nun in konsequenter Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, z. B. zum Urlaubsanspruch während eines Sabbaticals, auch Rechtssicherheit bei der Handhabung der Urlaubsansprüche von „Altersteilzeitlern“. Der formale Bestand des Arbeitsverhältnisses ist auch hier nicht ausreichend; vielmehr ist der Urlaubsanspruch von der Anzahl der regelmäßigen Wochenarbeitstage abhängig.