Kein Anspruch auf Jahresbonus für AG-Vorstandsmitglied

Der BGH hat entschieden, dass eine Klausel in dem Dienstvertrag mit dem Vorstand einer Aktiengesellschaft, wonach die Bewilligung von Sonderleistungen nach billigem Ermessen des Aufsichtsrates erfolgen soll, keinen Rechtsanspruch auf Zahlung einer variablen Vergütung begründet (BGH 24.09.2019 – II ZR 192/18).

Hintergrund

Der Kläger begehrte die Zahlung eines Jahresbonus für seine Tätigkeit im Vorstand der Beklagten. Der Tätigkeit lag ein Vorstandsdienstvertrag zugrunde, welcher hinsichtlich der Vergütung in § 3 Absatz 3 folgende Regelung enthielt:

Der Aufsichtsrat kann nach billigem Ermessen und im Einklang mit geltendem Recht (insbesondere § 87 AktG, soweit anwendbar) zusätzlich zum Jahresbruttogrundgehalt Sonderleistungen, Gratifikationen oder Ähnliches einmalig oder wiederholt gewähren. Bei diesen Sonderleistungen, Gratifikationen oder Ähnlichem handelt es sich in jedem Falle um freiwillige Zuwendungen. Ein Rechtsanspruch kann aus ihnen nicht abgeleitet werden. Solche Sonderzuwendungen, Gratifikationen oder Ähnliches können auch für außerordentliche Leistungen des Vorstandsmitglieds gewährt werden.

Die Klage auf Zahlung eines Jahresbonus wurde in erster Instanz abgewiesen (LG Frankfurt vom 28.04.2017 – 2-21 O 2/16). Auf die Berufung des Klägers, mit der er die Zahlung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Bonus von mindestens 600.000,00 € begehrte, verurteilte das OLG Frankfurt (18.04.2018 – 4 U 120/17) die beklagte Aktiengesellschaft zur Zahlung von 500.000,00 €.

Gegen das Urteil des OLG Frankfurt legte die Beklagte Revision ein, über die der BGH nun zu entscheiden hatte.

Die Entscheidung

Nach Ansicht des BGH besteht seitens des Vorstandsmitglieds weder ein Anspruch auf Zahlung einer variablen Vergütung noch ein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung darüber durch den Aufsichtsrat.

Zunächst könne der Anspruch nicht auf die Vereinbarung im Vorstandsdienstvertrag gestützt werden. Aus der Formulierung des Satzes 1 „kann … gewähren“ ergebe sich, dass der Aufsichtsrat hinsichtlich der Entscheidung über eine variable Vergütung frei sein solle. Zusätzlich zeigten die Sätze 2 und 3, dass es sich um eine freiwillige Leistung handele und ein Rechtsanspruch darauf gerade nicht bestehe.

Der BGH stellte weiter fest, dass es sich bei der Vereinbarung um eine allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) handele, welche einer AGB-Kontrolle zu unterziehen sei. Dabei stellte sich insbesondere die Frage, ob der in § 3 Absatz 3 Satz 2 des Dienstvertrages normierte „Freiwilligkeitsvorbehalt“ den Kläger unangemessen benachteilige und dadurch unwirksam sei.

Im Ergebnis lehnte der BGH eine unangemessene Benachteiligung ab. Eine solche komme zwar grundsätzlich nach der Rechtsprechung des BAG in Betracht, wonach ein Freiwilligkeitsvorbehalt den Arbeitnehmer dann unangemessen benachteilige, wenn er dem Arbeitgeber das Recht zubilligt, trotz Abschluss einer vergütungsorientierten Zielvereinbarung nach Ablauf der Beurteilungsperiode frei darüber zu entscheiden, ob eine Vergütungszahlung erfolgt oder nicht.

Hier sei aber zum einen schon zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung überhaupt auf den vorliegenden Fall übertragbar sei. Schließlich bestünden zwischen Arbeitsverträgen und Vorstandsdienstverträgen insbesondere hinsichtlich des Direktionsrechts erhebliche Unterschiede.

Zum anderen sei überhaupt keine tätigkeitsbezogene Zielvereinbarung getroffen worden, die durch einen Freiwilligkeitsvorbehalt unangemessen einschränkt werden könnte. Eine solche folge gerade nicht aus der Vereinbarung.

Fazit

Die Entscheidung zeigt, dass Bonusvereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern so getroffen werden können, dass sich ein Rechtsanspruch auf Zahlung aus ihnen nicht ableiten lässt. Entsprechende Regelungen können sogar mit Hilfe von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag mit einbezogen werden.

Im Ergebnis dürfte es entscheidend auf die Formulierung der Klausel ankommen. Ein Anspruch scheiterte im vorliegenden Fall schon am konkreten Wortlaut der Klausel, welcher hinreichend deutlich machte, dass der Aufsichtsrat in seiner Entscheidung über die Gewährung von Sonderleistungen frei sein soll. Auch machte die Klausel keine vergütungsbezogene Zielvereinbarung deutlich.

Etwas anderes könnte dann gelten, wenn sich aus der Formulierung einer entsprechenden Klausel eine vergütungsorientierte Zielvereinbarung ableiten ließe. Im Hinblick auf einen etwaigen Freiwilligkeitsvorbehalt müsste dann die zwar zweifelhafte, aber nicht endgültig beantwortete Frage zu klären sein, ob die entsprechende BAG-Rechtsprechung zum Freiwilligkeitsvorbehalt bei vergütungsorientierten Zielvereinbarungen (BAG, Urteil vom 19. März 2014 – 10 AZR 622/13) auch auf Vorstandsdienstverträge anzuwenden ist.

Zurück
André Ueckert

André Ueckert

T: +49 221 95 190-75
ZUM PROFIL