(Internet-)Überwachung von Arbeitnehmern

Wichtige Vorgaben durch das Urteil des EGMR vom 05.09.2017, 61496/08, zur Zulässigkeit von Arbeitnehmerüberwachungen.

In dem in Rumänien spielenden Fall wurde ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber gekündigt, weil er einen Messenger-Dienst privat genutzt hatte, obwohl eine interne Unternehmensregel es verbot, Unternehmensressourcen zu privaten Zwecken zu nutzen. Nachdem der Arbeitnehmer die Nutzung abstritt, legte der Arbeitgeber ihm ein Transkript seiner privaten Chats vor und sprach eine Kündigung aus. Nachdem der Arbeitnehmer ohne Erfolg vor den rumänischen Gerichten gegen seine Kündigung vorgegangen war, legte er Beschwerde beim EGMR ein. Anfang 2016 verneinte der EGMR eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz (Art. 8 EMRK), woraufhin der Arbeitnehmer die Verweisung an die Große Kammer des EGMR beantragte. Diese entschied sodann zugunsten des Arbeitnehmers.

Die große Kammer stellte nun eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest und nannte dabei folgende Kriterien, die bei der Beurteilung der Frage, ob die Überwachung der Kommunikation von Beschäftigten durch den Arbeitgeber verhältnismäßig ist, von den nationalen Gerichten künftig zu berücksichtigen sind:

  • Wurde der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber über die Möglichkeit, die Art und das Ausmaß von Kontrollen vorab informiert?
  • Lag ein legitimer Grund für die Vornahme der Überwachungsmaßnahme vor?
  • Sind mildere Überwachungsmethoden möglich gewesen?
  • Wie schwer ist der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz und was sind die Konsequenzen der Überwachung (im entschiedenen Fall: Kündigung)?

Verurteilt wurde Rumänien. Als Mitglied des Europarats muss sich aber auch Deutschland an die Vorgaben des Urteils halten, wenn es keine eigene Verurteilung riskieren will. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die deutschen Gerichte das EGMR-Urteil bei der künftigen Entscheidung von „Arbeitnehmerüberwachungsfällen“ zur Grundlage nehmen.

Aus Anlass dieser arbeitnehmerfreundlichen Rechtsprechung bieten wir Ihnen an, die bei Ihnen zur Anwendung gebrachten Arbeitsverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen zu überprüfen und Sie bei Bedarf hinsichtlich der vorzunehmenden Änderungen zu beraten.