Impfstatusabfrage durch den Arbeitgeber und geänderte Corona-Arbeitsschutzverordnung

Kurz vor der Bundestagswahl 2021 kommen nochmals Änderungen auf Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zu. Teilweise wird die Abfrage des Impfstatus (Covid-19-Impfung) ermöglicht, zudem wird auch die Corona-Arbeitsschutzverordnung geändert.

Impfstatusabfrage

Der Gesetzgeber erlaubt Arbeitgebern in Betreuungs- und Pflegereinrichtungen, vorbehaltlich der Zustimmung im Bundesrat, die Abfrage des Covid-19-Impfstatus für eine begrenzte Zeit. Betreuungseinrichtungen sind z. B. Kitas, Schulen und Heime. Ein Fragerecht in medizinischen Einrichtungen besteht bereits (§§ 23a IfSG, 23 Abs. 3 IfSG).

Eine vollumfängliche Regelung für alle Branchen soll allerdings nicht getroffen werden. Dies führt zum Teil zu erheblicher Kritik. Arbeitgeber aus anderen Branchen können sich nur durch eine Betriebsvereinbarung oder durch eine Abwägung im Einzelfall weiterhelfen, die zu dem Ergebnis kommen muss, dass der Gesundheitsschutz einer bestimmten Person (z. B. Schwangere) oder einer Personengruppe gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des betroffenen Beschäftigten überwiegt.

Änderung Corona-Arbeitsschutzverordnung

In der ab dem 10.09.2021 geltenden Fassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung wird nun auch ausdrücklich geregelt, dass der Arbeitgeber den ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung des betrieblichen Infektionsschutzes berücksichtigen kann. Die Rechtfertigung einer Impfabfrage ermöglicht diese Vorschrift jedoch nicht.

Zudem hat es der Arbeitgeber zu ermöglichen, dass sich Beschäftigte auch während der Arbeitszeit impfen lassen können.

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Kamil Niewiadomski

Kamil Niewiadomski

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