Gesundheitssektor – Krankenhaus – Bundesarbeitsgericht

(Urteil vom 25. März 2021 – 6 AZR 264/20) zur vergütungsrechtlichen Einordnung von ärztlichem Hintergrunddienst als Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst

Der Fall

Dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 25. März 2021 – 6 AZR 264/20 – lag der Fall zugrunde, dass ein Oberarzt im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses, auf das der TV-Ärzte/TdL Anwendung findet, außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit sog. Hintergrunddienste zu leisten hatte. Während dieser Zeit war der Arzt verpflichtet, telefonisch erreichbar zu sein. Weitere ausdrückliche Vorgaben hinsichtlich des Aufenthaltsortes oder der Zeitspanne, innerhalb derer er die Arbeit im Klinikum aufzunehmen hatte, machte das Krankenaus nicht. Im Rahmen des Hintergrunddienstes konnte es sowohl zu Einsätzen im Klinikum des Arbeitgebers als auch zu rein telefonischen Inanspruchnahmen kommen, wobei letztere überwogen. Dabei hatte der Arzt auch mögliche Organtransplantationsangebote der Stiftung Eurotransplant zu bearbeiten. Hierzu hatte er nach dem telefonischen Angebot aufgrund einer Vorgabe der Stiftung Eurotransplant innerhalb von 30 Minuten die mitgeteilten Daten bezüglich Spender, Organ, Patient und Dialysearzt zu prüfen, den in Frage kommenden Patienten sowie den zuständigen Dialysearzt telefonisch zu kontaktieren sowie gegenüber Eurotransplant zu erklären, ob das Organspendeangebot angenommen wird. Die dafür erforderlichen Informationen entnahm der Arzt einem mitzuführenden Aktenordner. Das Krankenhaus vergütete die Hintergrunddienste gemäß § 9 Abs. 1 TV-Ärzte/TdL als Rufbereitschaft iSd. § 7 Abs. 6 Satz 1 TV-Ärzte/TdL

Mit seiner Klage machte der Arzt geltend, die Hintergrunddienste seien aufgrund der mit ihnen verbundenen Beschränkungen sowie der Anzahl und des zeitlichen Umfangs der tatsächlichen Inanspruchnahmen Bereitschaftsdienst und als solcher zu vergüten. Das Landesarbeitsgericht Köln (Ur-teil vom 4. März 2020 – 3 Sa 218/19) hatte dem Arzt für den Zeitraum August 2017 bis Juni 2018 eine Vergütungsdifferenz von knapp 40.000,00 Euro brutto zugesprochen (vgl.: BAG PM 6/21).

 

Die Entscheidung des BAG

Das Krankenhaus hatte mit seiner Revision gegen das Urteil des LAG Köln vor dem BAG Erfolg.

Zwar handele es sich bei dem vom Arzt geleisteten Hintergrunddienst um Rufbereitschaft. Ob ein vom Arbeitgeber im Anwendungsbereich des TV-Ärzte/TdL angeordneter (Hintergrund-)Dienst im vergütungsrechtlichen Sinn Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft ist, richte sich ausschließlich nach nationalem Recht und nicht nach der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG. Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst unterschieden sich nach den tariflichen Definitionen in § 7 Abs. 4 Satz 1 bzw. Abs. 6 Satz 1 TV-Ärzte/TdL dadurch, dass der Arbeitnehmer sich nach den Vorgaben des Arbeitgebers nicht an einem bestimmten Ort aufhalten müsse, sondern seinen Aufenthaltsort frei wählen könne. Maßgeblich sei also der Umfang der vom Arbeitgeber angeordneten Aufenthaltsbeschränkung. Dabei sei der Arbeitnehmer allerdings auch bei der Rufbereitschaft in der Wahl seines Aufenthaltsortes nicht völlig frei. Er dürfe sich entsprechend dem Zweck der Rufbereitschaft nur so weit von dem Arbeitsort entfernt aufhalten, dass er die Arbeit dort alsbald aufnehmen könne. Das sei bei dem vom Krankenhaus in dem vom BAG entschiedenen Fall angeordneten Hintergrunddienst noch der Fall. Mit der Verpflichtung, einen dienstlichen Telefonanruf anzunehmen und damit die Arbeit unverzüglich aufzunehmen, sei keine räumliche Aufenthaltsbeschränkung verbunden. Zeitvorgaben für die Aufnahme der Arbeit im Übrigen bestünden nicht. Dass uU nach einem Anruf zeitnah die Arbeit in der Klinik fortgesetzt werden müsse, stehe im Einklang mit dem Wesen der Rufbereitschaft.

Allerdings untersage § 7 Abs. 6 Satz 2 TV-Ärzte/TdL dem Arbeitgeber die Anordnung von Rufbereitschaft, wenn erfahrungsgemäß nicht lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfalle. Das träfe in dem vom BAG entschiedenen Fall zu. Der Arzt würde in etwa der Hälfte der Hintergrunddienste zur Arbeit herangezogen und leiste zu 4 % aller Rufbereitschaftsstunden tatsächliche Arbeit. Dabei komme es entgegen der im vorliegenden Fall vom Krankenhaus vertretenen Ansicht nicht nur auf die Arbeitseinsätze an, die in der Klinik fortzusetzen sind, was in mehr als einem Viertel der Rufbereitschaften vorkomme. In der Gesamtschau dieser Umstände hätte sie die vom Arzt geleisteten Hintergrunddienste daher nicht anordnen dürfen. Gleichwohl führe dies nicht zu der vom Arzt begehrten höheren Vergütung. Ein bestimmter Arbeitsleistungsanteil sei nach dem Tarifvertrag weder dem Bereitschaftsdienst noch der Rufbereitschaft begriffsimmanent. Die Tarifvertragsparteien hätten damit bewusst für den Fall einer tarifwidrigen Anordnung von Rufbereitschaft keinen höheren Vergütungsanspruch vorgesehen. Dieser Willen der Tarifvertragsparteien wurde vom BAG akzeptiert.

 

Praxishinweis

Das BAG präzisiert die Antwort auf die Frage des Vorliegens und damit der Vergütung ärztlichen Hintergrunddienstes: Ob ärztlicher Hintergrunddienst nach § 9 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte/TdL) zu vergütende Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst ist, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch eine Vorgabe insbesondere hinsichtlich der Zeit zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit zwingt, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten und damit eine faktische Aufenthaltsbeschränkung vorgibt. Das gilt nach dem BAG auch, wenn der ärztliche Hintergrunddienst mit einer Telefonbereitschaft verbunden ist.

Leitungsorgane von Gesundheitseinrichtungen, in denen die Leistung von Hintergrunddienst vorgesehen ist, werden im Zuge der ihnen obliegenden Compliance-Pflichten und zur Klärung, welche Vergütungsfolgen im jeweiligen Krankenhaus durch die bestehende Weisungslage in Verbindung mit der jeweils maßgeblichen tarifvertraglichen Regelung ausgelöst werden, im Lichte des neuen Urteils einer Prüfung unterziehen.

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Dr. Thomas Ritter

Dr. Thomas Ritter

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