Das Hinweisgeberschutzgesetz ist (nun endlich) verabschiedet!

Endlich ist das Hinweisgeberschutzgesetz am 12.05.2023 im dritten Anlauf verabschiedet. Das Gesetz wird Mitte Juni in Kraft treten und für alle Beschäftigungsgeber gelten. Beschäftigungsgeber, die über 50 oder mehr Beschäftigte verfügen, sind verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten.

Zum Hintergrund:

Anfang April 2023 fordert die Unionsfraktion, den Vermittlungsausschuss anzurufen, um eine Einigung zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) zu erzielen. Der Vermittlungsausschuss hat diese Woche einen Kompromiss erreicht.

Zuvor war es (im wiederholten Fall) nicht zur finalen Verabschiedung des HinSchG gekommen. Ursächlich hierfür war, dass die eigentlich für den 30. März 2023 vorgesehene 2. und 3. Lesung des Gesetzes im Bundestag kurzfristig von der Tagesordnung genommen wurde.

Bereits zuvor am 10. Februar 2023 hat der Gesetzesentwurf im Bundesrat keine Zustimmung erhalten. 

WIR GEBEN EINEN KURZEN ÜBERBLICK ÜBER DIE NUNMEHR GÜLTIGEN REGELUNGEN:

MÜSSEN AUCH ANONYM ABGEGEBENE HINWEISE BEARBEITET WERDEN?

Eine Verpflichtung zur Bearbeitung anonym abgegebener Meldungen besteht zwar nicht, eine Bearbeitung soll aber erfolgen. Dies gilt sowohl für interne als auch für externe Meldestellen.

ÄNDERT SICH DER ANWENDUNGSBEREICH?

Der Anwendungsbereich ist in Abänderung des Entwurfs verkleinert worden. Die Information über einen Verstoß muss sich auf den Beschäftigungsgeber (Arbeitgeber) oder eine andere Stelle, mit der der oder die Hinweisgeber:in in Kontakt stand, beziehen.

WANN IST EINE INTERNE MELDUNG VORRANGIG?

In Fällen, in denen intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann, sollen hinweisgebende Personen Hinweise bevorzugt an eine interne Meldestelle abgeben.

WIE HOCH SIND DIE BUSSGELDER?

Die maximale Höhe der für Verstöße gegen das Gesetz angedrohten Bußgelder beträgt statt – wie im Entwurf noch vorgesehen – 100.000,00 € nur noch 50.000,00 €.

ÄNDERT SICH DIE BEWEISLASTUMKEHR?

Das Gesetz sieht eine Beweislastumkehr vor, wenn die hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erleidet. Die Vermutung, dass die Benachteiligung eine Repressalie für den Hinweis ist, besteht nur dann, wenn die hinweisgebende Person dies auch selbst geltend macht.

WANN TRITT DAS GESETZ IN KRAFT?

Das Gesetz wird bereits Mitte Juni in Kraft treten.

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Anne C. Jonas

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Kamil Niewiadomski

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