Darlegungslast des Betriebsrats beim allgemeinen Auskunftsanspruch

Der Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, der den Arbeitgeber zur rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung verpflichtet, setzt voraus, dass der Betriebsrat zum einen darlegt, dass überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben ist, und zum anderen, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich ist (BAG, Beschluss vom 09.04.2019- 1 ABR 51/17).

Sachverhalt

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Auskunftsanspruch des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Mitteilung von Schwangerschaften. Der Betriebsrat vertrat die Ansicht, die Arbeitgeberin habe ihm jede von einer Arbeitnehmerin angezeigte Schwangerschaft unter Namensnennung mitzuteilen. Der Betriebsrat begründete diese Ansicht mit dem allgemeinen Verweis, er habe darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmerin geltenden Gesetze, darunter das Mutterschutzgesetz (MuSchG), von der Arbeitgeberin durchgeführt werden. Die Arbeitgeberin wollte die Auskunft dem Betriebsrat hingegen nur erteilen, wenn die Arbeitnehmerin nicht widerspricht. Sie vertrat die Ansicht, dass der Betriebsrat seiner Aufgabe, die Durchführung des MuSchG zu überwachen, auch mit einer anonymisierten, sich auf die Angabe des Arbeits- und Funktionsbereichs der Schwangeren beschränkenden Auskunft nachkommen könne.

Entscheidung

In erster und zweiter Instanz obsiegte der Betriebsrat mit seinem Antrag. Das BAG hat die Sache unter Aufhebung der Entscheidung an das LAG zurückverwiesen. Das bisherige Vorbringen des Betriebsrats trage den Anspruch auf die streitbefangene Auskunft nicht. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Hieraus folgt ein Auskunftsanspruch, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich sei. Der Betriebsrat müsse darlegen, um welche Aufgabe es sich handelt und inwiefern die Information zur Wahrnehmung dieser Aufgabe im konkreten Fall erforderlich sei. Mit einem allgemeinen Verweis auf gesetzliche Schutzpflichten genügt der Betriebsrat seiner Darlegungslast nicht. Es sei nicht die Aufgabe des Gerichts, ohne entsprechende Angaben von Amts wegen zu prüfen, welche Aufgabe den Auskunftsanspruch stützt und aus welchen Gründen die begehrte Information erforderlich sei.

Nach der betriebsverfassungsrechtlichen Konzeption stehe ein solcher Anspruch jedoch nicht zur Disposition der Arbeitnehmer. Der Auskunftsanspruch bestehe daher unabhängig davon, ob die betroffenen Arbeitnehmer mit der Auskunftserteilung einverstanden seien.

Fazit

Das BAG konkretisiert in seiner Entscheidung den Maßstab an die Begründetheit des Auskunftsanspruchs gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf personenbezogene Auskunft gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nur, wenn er darlegt, welche Aufgabe er wahrnimmt und weshalb die Information zur Wahrnehmung dieser Aufgabe im konkreten Fall erforderlich ist. Kurzum: Ein allgemeiner Verweis auf gesetzliche Schutzpflichten reicht für die Anspruchsbegründung nicht aus.

Rechtsanwältin Viola Meiser
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