Compliance: Neue Linie des Bundessozialgerichtes zur Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten

Das Bundessozialgericht hat am 4. Juni 2019 (B 12 R 11/18 R) ausgesprochen, dass Honorarärzte im Krankenhaus regelmäßig sozialversicherungspflichtig sind.

Der Fall

Das Verfahren BSG B 12 R 11/18 R ist Teil eines Komplexes von insgesamt siebzehn Verfahren, in denen das Bundessozialgericht im Rahmen von Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV und Betriebsprüfungsverfahren nach § 28p SGB IV über die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung und in der Folge Versicherungspflicht bei verschiedenen Gesundheitsberufen zu entscheiden hat. Am 4. Juni 2019 ging es um Tätigkeiten sogenannter Honorarärzte in Krankenhäusern.

Die Entscheidung

Das Bundessozialgericht hat am 4. Juni 2019 in dem als Leitfall geführten Verfahren Aktenzeichen BSG B 12 R 11/18 R ausgesprochen, dass Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen sind, sondern als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Bei Ärzten in einem Krankenhaus herrsche regelmäßig ein hoher Grad der Organisation, auf die die Betroffenen keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben. Insbesondere bei einer Operation bestehe in der Regel eine Team, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten müsse. Die Tätigkeit des Stationsarztes setze regelmäßig voraus, dass sich die Betroffenen in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe einfügen. Das Argument des Fachkräftemangel im Gesundheitswesen wurde vom Bundessozialgericht als für die Feststellung der Versicherungspflicht irrelevant zurückgewiesen. Sozialrechtliche Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht könnten nicht außer Kraft gesetzt werden, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen „entlastete“ und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglichen.

Konsequenzen

Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat die Tendenz zur grundsätzlichen bzw. „regelmäßigen“ sozialversicherungsrechtlichen Typisierung bestimmter Berufsbilder – hier des Honorararztes am Krankenhaus. Das schließt die Begründung nicht versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse grundsätzlich, aber eben nicht ganz aus. Es wird für die Vorstände und Geschäftsführungen von Krankenhäusern und sonstigen Gesundheitsunternehmen, die Honorarärzte beschäftigen, im Lichte der für Leitungsorgane geltenden Compliance-Verpflichtungen schwerer die betriebliche Organisationsform und die „rote Linie“ zu bestimmen, ab der versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnisse noch möglich sind.

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Dr. Thomas Ritter

Dr. Thomas Ritter

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