Bundesarbeitsgericht (BAG) spricht Mitarbeiterin in Serviceeinheit eines Amtsgerichts Sachgebiet Verkehrsstrafsachen Entgeltgruppe 9 zu

Das BAG positioniert sich zur Frage, welche Konsequenzen sich aus dem Urteil des BAG vom 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – im Bereich anderer Serviceeinheiten als einer Geschäftsstellenverwaltung beim Bundeverwaltungsgericht (BVerwG) ergeben.

Der Fall

Ausgangspunkt ist das Urteil des BAG vom 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 –, in dem das BAG für eine Geschäftsstellenverwalterin am BVerwG in Leipzig feststellte, dass ihre Tätigkeit zu mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit schwierig ist mit der Folge, dass eine Höhergruppierung von der bisherigen Entgeltgruppe 6 in die Entgeltgruppe 9a TVöD erreicht werden konnte. Die große und umstrittene Frage war, ob sich die vom BAG dort aufgestellten Grundsätze auch auf Instanzgerichte und ggf. dort auf welche Gerichte übertragen lassen. Die Übertragbarkeit wurde etwa vom Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin in mehreren Verfahren abgelehnt.

Die Entscheidungen

Das BAG hat nunmehr mit Urteil vom 09.09.2020 – 4 AZR 195/20 – auf die Revision der dortigen Klägerin das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 12.02.2020 – 15 Sa 1260/19 – aufgehoben und festgesellt, dass das dort beklagte Land verpflichtet ist, die in einer Serviceeinheit eines Amtsgerichts im Sachgebiet Verkehrsstrafsachen tätige Klägerin vom 01.02.2018 bis zum 31.12.2018 nach der Entgeltgruppe 9 TV-L und seit dem 01.01.2019 nach der Entgeltgruppe 9a TV-L zu vergüten und die jeweiligen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Tätigkeit der Klägerin erfülle die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe 9a TV-L EntgeltO. Alle Tätigkeiten in der Serviceeinheit seien ihr einheitlich zugewiesen und führten zu einem Arbeitsergebnis. Sie stellten deshalb lediglich einen Arbeitsvorgang dar, innerhalb dessen die Klägerin in rechtserheblichem Ausmaß schwierige Tätigkeiten erbringt. Das BAG halte dabei an seiner seit dem Jahr 2013 bestehenden Rechtsprechung zur Bestimmung und Bewertung von Arbeitsvorgängen fest. Danach könne die gesamte Tätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden. Auch Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit könnten, wenn sie zu einem einheitlichen Arbeitsergebnis führen, zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Bei der Bewertung der Arbeitsvorgänge genüge es für die Erfüllung der tariflichen Anforderung der „schwierigen Tätigkeiten“, wenn solche innerhalb des jeweiligen Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Umfang anfallen. Nicht erforderlich sei, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs schwierige Tätigkeiten ihrerseits in dem von § 12 Abs. 1 Sätze 4 und 7 TV-L bestimmten Maß, etwa mindestens zur Hälfte, zu einem Drittel oder zu einem Fünftel anfallen. Diese nach den tarifvertraglichen Regelungen maßgebliche Grundregel gelte uneingeschränkt auch bei einer Eingruppierung nach den besonderen Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften (Teil II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO). Das BAG stellte dabei klar, dass entgegen der Auffassung des dort beklagten Landes dieser Auslegung nicht ein anderer Wille der Tarifvertragsparteien entgegenstehe. Ein solcher habe in den tariflichen Eingruppierungsbestimmungen nicht den erforderlichen Niederschlag gefunden (vgl.: PM Nr. 30/20).

Konsequenzen

Viele Bundesländer nahmen die Auswirkungen bzw. die Auslegung und Interpretation des Urteils des den Ausgangspunkt darstellenden Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – betreffend bisher teilweise eine Wartestellung ein; so etwa das Land Nordrhein-Westfalen ausweislich des schriftlichen Berichts des Justizministeriums (Vorlage 17/2024) zur 33. Sitzung des Rechtsausschusses des Landtags am 08.05.2019, wobei das Land dort ausführt, dass die Aussagen des BAG im genannten Urteil die bisherigen Systematiken der Eingruppierung von Justizbeschäftigten in Serviceeinheiten „auf den Kopf stellen“. Das Land Mecklenburg-Vorpommern führt aus (Landtag M-V, Drucksache 7/2501 vom 24.08.2018, Seite 3), dass jeweils Einzelfallentscheidungen zu treffen sein werden. Diese pauschalen Wertungen dürften – vorbehaltlich des Vorliegens der Urteilsgründe zum neuen Urteil vom 09.09.2020 – 4 AZR 195/20 – bzw. zu dem am selben Tage ergangenen Urteil – 4 AZR 196/20 – im Lichte der neuen Entscheidungen des BAG zu überprüfen sein. Zudem bleibt abzuwarten, ob die Bundesländer den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Ansprüche geltend gemacht haben, diese ohne Weiteres zusprechen oder versuchen werden, die neuen Entscheidungen des BAG als Einzelfallentscheidungen zu qualifizieren und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiter auf den Klageweg verweisen.

BAG 09.09.2020 – 4 AZR 195/20; vgl. auch BAG 09.09.2020 – 4 AZR 196/20

Zurück
Dr. Thomas Ritter

Dr. Thomas Ritter

T: +49 30 88 67 25-80
ZUM PROFIL