Beschäftigung freier Mitarbeiter in Architekturbüros – Kostenfalle nach dem HOAI?

Unlängst entschied das OLG Oldenburg, dass ein Architekt, der Leistungen als freier Mitarbeiter eines anderen Architekten erbringt, gegen diesen grundsätzlich einen nach der HOAI abrechenbaren Vergütungsanspruch hat, auch wenn zwischen den Vertragsparteien eine Abrechnungsvereinbarung auf Stundenhonorarbasis getroffen worden ist.

Der Fall

Die Parteien vereinbarten im Jahr 2008, dass der Kläger als freier Mitarbeiter Architektenleistungen für das Architekturbüro des Beklagten erbringen sollte. Die Abrechnungen der Leistungen sollten auf Stundenhonorarbasis erfolgen. Mit seiner Klage verfolgte der Kläger Vergütungsansprüche für Architektenleistungen für insgesamt sechs Bauvorhaben, die er in den Jahren 2012 bis 2015 für den Beklagten erbracht hat. Zwar wurden die Leistungen vom Beklagten bereits auf Stundenhonorarbasis beglichen. In den Jahren 2015 und 2016 erstellte der Kläger jedoch Schlussrechnungen für die einzelnen Bauvorhaben, in denen er seine Leistungen nach Maßgabe der HOAI unter Zugrundelegung anrechenbarer Kosten und nach Mindestsätzen abrechnete. Die bereits erbrachten Zahlungen auf Stundenhonorarbasis behandelte der Kläger dabei als Abschlagszahlungen.

Die Entscheidung des OLG Oldenburg

Das OLG Oldenburg entschied, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch für erbrachte Architektenleistungen nach den Mindestsätzen der HOAI zusteht und änderte die gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Oldenburg entsprechend ab.

Ein Architekt, der Leistungen als freier Mitarbeiter eines anderen Architekten erbringe – so das OLG – habe gegen diesen grundsätzlich einen nach der HOAI abrechenbaren Vergütungsanspruch. Die jahrelange Abrechnung dieser Leistungen zwischen den Vertragspartnern nach Zeitaufwand, die zu einer Unterschreitung dieser Mindestsätze führe, hindere eine Nachberechnung nach HOAI in der Regel nicht. Eine entsprechende Nachberechnung könne nur ausnahmsweise nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn sich der Haupt-Architekt als Auftraggeber auf die Abrechnung nach Zeit schutzwürdig eingerichtet habe. Hierfür genügt nach Auffassung des OLG der Ausgleich der Zeithonorare jedoch ebensowenig wie die pauschale Behauptung, der Haupt-Architekt habe mit seinen Auftraggebern selbst die Mindestsätze unterschreitende Honorare vereinbart.

Konsequenzen

Das Urteil des OLG Oldenburg zeigt erneut (davor bereits OLG Frankfurt a.M. v. 14.03.2002 – 15 U 180/99), dass sich derjenige, der Architektenleistungen „einkauft“, dem Vergütungssystem der HOAI im Verhältnis zu seinem Vertragspartner unterwirft. Dies gilt auch für Architekten selbst, insbesondere im Verhältnis zwischen einem freien Mitarbeiter und der Architektengesellschaft, die ihn beschäftigt. Dies ist mit erheblichen finanziellen Risiken für solche Architektenbüros verbunden, die freie Mitarbeiter zur Betreuung einzelner oder mehrerer Bauprojekte einsetzen.

Das Problem lässt sich jedoch durch eine Neugestaltung der vertraglichen Beziehungen beseitigen. Gerne kontaktieren Sie uns, damit wir die in Ihrem Büro zur Anwendung gebrachten Vertragswerke überprüfen und die gestalterischen Optionen und Auswege gemeinsam besprechen können.

Quelle: OLG Oldenburg v. 21.11.2017 – 2 U 73/17