Bemessungsobergrenze für Sonderzuwendungen

Nach einer Entscheidung des BAG ist der Arbeitgeber zur Bestimmung einer Bemessungsobergrenze für Sonderzuwendungen nach § 315 Abs. 1 BGB dann nicht verpflichtet, wenn die Obergrenze der Höhe nach eine vertragliche Grundlage besitzt und nicht offen bleibt. Aus der vertraglichen Verpflichtung zur Prüfung der Bemessungsobergrenze folgt lediglich eine Überprüfungs- und Informationspflicht des Arbeitgebers, nicht aber auch eine Anpassungspflicht (BAG Urteil vom 27.02.2019 – 10 AZR 341/18).

Der Sachverhalt

Die Entscheidung beruht auf der Klage eines Arbeitnehmers. Gegenstand war der Streit zwischen den Arbeitsvertragsparteien über weiteres Weihnachts- und Urlaubsgeld. Nach dem Wegfall der Tarifbindung wurde zwischen den Parteien im Jahre 1996 vereinbart, dass dem Arbeitnehmer zusätzlich zu den zwölf Monatsentgelten Weihnachts- und Urlaubsgeld als pauschale Erfolgsbeteiligung gewährt wird. Hierfür wurde eine Bemessungsobergrenze in Höhe eines entsprechenden Monatsentgeltes von damals 8.000,00 DM (= 4.090,34 €) vereinbart. Diese Obergrenze sollte laut Vereinbarung alle zwei Jahre durch die Arbeitgeberin überprüft werden. Im Anschluss daran fand zwar eine regelmäßige Überprüfung statt, eine Anpassung erfolgte jedoch nicht. Der Arbeitnehmer begehrte nun die Sonderzuwendungen auf Grundlage seines aktuellen Bruttomonatsentgeltes in Höhe von 5.943,26 €. Er vertrat die Ansicht, aus der Verpflichtung zur Überprüfung der Bemessungsobergrenze alle zwei Jahre ergebe sich, dass eine Erhöhung der Bemessungsobergrenze nach billigem Ermessen i. S. d. § 315 Abs. 1 BGB zu erfolgen habe.

Die Entscheidung

Nachdem der Arbeitnehmer sowohl erst- als auch zweitinstanzlich unterlag, entschied nun auch das BAG zugunsten der Arbeitgeberin. Aufgrund der vertraglichen Grundlage bestehe lediglich eine Verpflichtung zur Überprüfung der Bemessungsobergrenze alle zwei Jahre. Zwar könne der Arbeitnehmer verlangen, dass ihm das Ergebnis der Überprüfung mitgeteilt wird, eine Anpassungspflicht der Arbeitgeberin bestehe hingegen nicht. Dies folge bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung. Die Klausel verfolge darüber hinaus das Ziel, sicherzustellen, dass eine regelmäßige Überprüfung stattfindet und dies auch durch den betroffenen Arbeitnehmer gefordert werden kann. Der hieraus entstehende „Legitimations- und Begründungsdruck“ der Arbeitnehmerin gegenüber der Belegschaft fördere die Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers. Weiterreichende Verpflichtungen könnten aus der Überprüfungsklausel hingegen nicht abgeleitet werden. Eine Bestimmung der Bemessungsobergrenze nach billigem Ermessen scheide somit aus.

Fazit

Die Entscheidung des BAG unterstreicht zunächst die Unterscheidung zwischen Überprüfungs- bzw. Informations- und Anpassungspflicht. Zudem wird klargestellt, dass eine Bestimmung der Bemessungsobergrenze nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 BGB nur in den Fällen in Betracht kommt, in denen eine vertragliche Festlegung der Höhe gänzlich fehlt und eine der Vertragsparteien aufgrund Vereinbarung zur Bestimmung des Inhalts einer vertraglichen Leistung ermächtigt wurde.

Autorin: Rechtsanwältin Stefanie Stanka

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