„Bald ist es soweit, bald ist es soweit …“

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) befindet sich auf der Zielgeraden und soll mit Nachbesserungen noch diese Woche im Bundestag verabschiedet werden.

Spätestens mit Verabschiedung des Gesetzes ist Handlungsbedarf erforderlich!

Wir haben für Sie die geplanten Nachbesserungen des Hinweisgeberschutzgesetzes zusammengefasst und informieren Sie am Ende unseres Beitrags über eine digitale Hinweisgeberlösung, mit welcher Sie die Ihnen obliegenden Verpflichtungen aus dem Hinweisgeberschutzgesetz einfach, schnell und kostengünstig erfüllen können.

ZUM HINTERGRUND

Ziel des Gesetzes ist der Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern. So nehmen Beschäftigte in Unternehmen und Behörden Missstände oftmals als erste wahr und können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Durch das Hinweisgeberschutzgesetz sollen diejenigen, die Hinweise abgeben, vor Benachteiligung geschützt werden.

Bereits im Jahre 2019 hatte die Europäische Union die Richtlinie EU 2019/1937 zum Schutz von Personen verabschiedet, die in ihrem Arbeitsumfeld Verstöße gegen geltendes EU-Recht melden. Die Richtlinie hätte bis 17.12.2021 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Dies ist bislang (noch) nicht erfolgt.

Mit dem neuen Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, soll der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz von hinweisgebenden Personen ausgebaut und die Richtlinie (EU) 2019/1937 in nationales Recht umgesetzt werden.

DIE NACHBESSERUNGEN IM ÜBERBLICK

Zukünftig wird vom Hinweisgeberschutz auch derjenige geschützt, der verfassungsfeindliche Äußerungen von Beamtinnen und Beamten meldet. Das soll auch für Äußerungen unterhalb der Strafbarkeitsschwelle gelten. „Die Verfassungstreue ist insbesondere verletzt, wenn ein Beamter beispielsweise die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stellt und die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnt. Er verletzt so seine gesetzlich normierte Verfassungstreuepflicht in schwerwiegender Weise.“

Eine weitere wesentliche Änderung bezieht sich auf den Umgang mit anonymen Meldungen.

Der Regierungsentwurf hatte vorgesehen, dass sich die in Unternehmen bzw. öffentlichen Stellen einzurichtenden Meldestellen sowie die einzurichtenden externen Meldestellen mit anonymen Meldungen hätten beschäftigen sollen. Nun ist vorgesehen, dass sich die Meldestellen damit beschäftigen müssen. Dafür sollen die Meldestellen entsprechende Vorkehrungen treffen, um auch eine anonyme Kommunikation zwischen Hinweisgebenden und Meldestellen zu ermöglichen.

Eine weitere Änderung an dem Gesetzentwurf sieht vor, dass auch der Digital Markets Act der Europäischen Union zum sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes gehören soll. Damit wird eine entsprechende EU-Vorgabe umgesetzt.

Weitere Anpassungen beziehen sich etwa auf Anreize zur Nutzung interner Meldestellen, Konzernmeldewege, die Regelung zur Einrichtung von Meldestellen kommunaler Unternehmen, Löschfristen sowie Ausnahmen im Bereich von Nachrichtendiensten.

Zudem sollen Hinweisgebende, die Repressalien erleiden, auch dann eine Entschädigung in Geld verlangen können, wenn es sich nicht um einen Vermögensschaden handelt.

PRAXISTIPP

Seien Sie vorbereitet! Auch wenn das Gesetz nach Beschluss des Bundestages als Zustimmungsgesetz noch der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sollten Sie bereits jetzt aktiv werden.

In unseren ersten Webinaren zum Thema Hinweisgeberschutz haben wir Ihnen die Thematik bereits vorgestellt. Nun wird es ernst, mit dem bevorstehenden Gesetz wird die EU-Richtlinie (endlich!) in Deutschland umgesetzt.

Wer muss ein Hinweisgebermeldesystem vorhalten?

Alle Unternehmen und öffentliche Stellen mit mehr als 50 Mitarbeitenden müssen ein Meldesystem zur Abgabe von anonymen Hinweisen einrichten. Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten haben dafür Zeit bis zum 17.12.2023, alle anderen müssen direkt handeln.

Wie kann ich die gesetzlichen Pflichten schnell und einfach erfüllen?

Durch die Implementierung einer digitalen Hinweisgeberlösung, die wir Ihnen anbieten können. Die Installation ist mit nur wenigen Klicks erledigt, Ihre Daten liegen sicher in der Telekom-Cloud in Deutschland.

Was ist die digitale Hinweisgeberlösung?

Die Plattform funktioniert wie ein sicherer Briefkasten. Die Hinweisgebenden können anonym und ohne persönliche Risiken auf Missstände hinweisen.

Was kostet mich die digitale Hinweisgeberlösung?

Die Software kann bei uns zu einem Lizenzpreis zzgl. einer Hinweisbearbeitungspauschale gebucht werden. Die Kosten für öffentliche Unternehmen liegen im Zweifel unter der Grenze einer Direktvergabe.

Was beinhaltet die Hinweisbearbeitungspauschale?

Wir prüfen für Sie die eingegangenen Hinweise und geben eine kurze Ersteinschätzung ab und behalten die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen im Blick. Durch unsere Unterstützung benötigen Sie kein weiteres Personal.

Neben unserem Webinar „CBH Extra Speed | Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)“  am 12. Januar 2023 (9:30 – 10:00 Uhr) laden wir Sie auch gerne persönlich zu einem Gespräch in unsere Kanzlei ein!

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Anne C. Jonas

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Dr. Maik Kirchner

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