BAG zur Lohnfortzahlung bei Betriebsübergang

Wer nach einem Widerspruch gegen einen Betriebsübergang sein Gehalt weiter beziehen möchte, muss auf Weisung des Arbeitgebers jedenfalls vorübergehend bei der Betriebserwerberin arbeiten – so das BAG in seiner Entscheidung aus dem Vorjahr (BAG vom 19. Mai 2021 – 5 AZR 420/20).

Der Fall

Die Arbeitgeberin hatte die klagende Arbeitnehmerin über den anstehenden Betriebsteilübergang und einen damit einhergehenden Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nach § 613a BGB unterrichtet. Die Klägerin widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses. In der Folge wies die Arbeitgeberin die (klagende) Arbeitnehmerin darauf hin, mit der Betriebserwerberin sei vereinbart, dass im Falle eines Widerspruchs gegen den Betriebsteilübergang die bei der Erwerberin entstehende Vakanz für einen Zeitraum von zwölf Monaten im Wege der Arbeitnehmerüberlassung kompensiert werden solle. Die Klägerin lehnte es ab, nach ihrem Widerspruch bei der Erwerberin als Leiharbeitskraft eingesetzt zu werden. Nachdem die Beklagte die Gehaltszahlung verweigerte, klagte die Arbeitnehmerin auf Annahmeverzugslohn.

Die Entscheidung

Das BAG entschied, dass ein Anspruch der Klägerin auf Annahmeverzugslohn (vgl. § 615 Satz 1 i. V. m. § 611a Abs. 2 BGB) in der dargestellten Konstellation nicht besteht. Gemäß § 615 Satz 2 BGB müsse sich der Arbeitnehmer nämlich u. a. den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Dienste zu erwerben böswillig unterlässt. Die angebotene Beschäftigung sei in dem zu entscheidenden Fall zumutbar gewesen, weil dieselbe Tätigkeit wie zuvor am selben Arbeitsort für die gleiche Vergütung ausgeführt wurde. Dabei wäre die Arbeitnehmerin zwar, soweit es die Erbringung der Arbeitsleistung betrifft, (auch) dem Direktionsrecht der Erwerberin unterworfen gewesen. Die Klägerin hatte aber keine Bedenken gegen die Person der Erwerberin geltend gemacht. Es sei nicht ersichtlich, welche konkreten und unzumutbaren Nachteile mit dem „gespaltenen Direktionsrecht“ für die Klägerin verbunden gewesen wären. Die Vorschrift des § 615 Satz 2 BGB stelle nicht auf die vertraglich geschuldete, sondern auf eine zumutbare anderweitige Verdienstmöglichkeit ab.

Fazit

Der Betriebsübergang ist mitunter mit einigen rechtlichen Unsicherheiten sowie Kostenrisiken auf allen Seiten verbunden. Mit seiner Entscheidung hat das BAG in erfreulicher Weise eine weitere Unsicherheit des Betriebsübergangs – diesmal zugunsten der beiden an der Veräußerung beteiligten Parteien – ausgeräumt.