BAG zum Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO

Artikel 15 DSGVO gewährt der betroffenen Person einen Anspruch auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten gegenüber der datenschutzrechtlich verantwortlichen Stelle. Absatz 3 enthält dabei die Regelung, dass der Verantwortliche der betroffenen Person „eine Kopie“ dieser personenbezogenen Daten zur Verfügung stellt. Was die Transparenz im Bereich des Datenschutzes sowie die Rechte Betroffener stärken soll, wird im Arbeitsrecht mitunter ausgenutzt, um insbesondere im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen die Abfindungssumme in die Höhe zu treiben. Denn die Nichterfüllung dieses Anspruchs kann ebenso wie die Nichteinhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften die Verhängung empfindlicher Geldbußen sowie Schadensersatzansprüche zur Folge haben. Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.04.2021 – 2 AZR 342/20 – wurde daher gerade von Arbeitgeberseite die Hoffnung verbunden, dieser sich immer weiterer Beliebtheit erfreuenden Tendenz einen Riegel vorzuschieben. Die Hoffnung wurde (nur?) zum Teil erfüllt.

DER FALL

Kläger war ein Wirtschaftsjurist, dem zu Beginn seiner Probezeit – mit prompter Zustimmung des Betriebsrats – gekündigt worden war. In der Folge verlangte er Auskunft über die von dem Unternehmen verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie Aushändigung einer „Kopie“ der gesamten E-Mail-Korrespondenz von ihm selbst sowie all jener E-Mails, in denen er Erwähnung findet.

DIE ENTSCHEIDUNG

Die Akteneinsicht hatten ihm die Vorinstanzen nur insoweit zugesprochen, als es sich i. S. d. Art. 15 Abs. 1 DSGVO um personenbezogene Daten handelt, die der Arbeitgeber verarbeitet hatte. Sein eigener E-Mail-Verkehr mit dem Arbeitgeber sei ihm demgegenüber bekannt und müsse ihm mithin nicht mehr übermittelt werden. Für die Auskunft über weitere Mails, in denen er lediglich in irgendeiner Weise genannt wird, müsse er diese genau bezeichnen.

Im Einklang mit dieser Linie hat das BAG Ende April entschieden: Der Klageantrag auf Überlassung einer Kopie von E-Mails ist nicht hinreichend bestimmt und damit bereits unzulässig gewesen. Die begehrten Nachrichten müssten so konkretisiert werden, dass im Vollstreckungsverfahren keinerlei Zweifel im Hinblick auf die Frage, auf welche sich die entsprechende Verurteilung bezieht, verblieben.

FAZIT

Das ersehnte Urteil des BAG hat zumindest teilweise für Klarheit im Bereich des Auskunftsanspruchs gesorgt. Dem nach dem Wortlaut offengehaltenen Auskunftsanspruch hat das BAG erstmalig Grenzen in Form eines Konkretisierungserfordernisses gesetzt. Das oberste Arbeitsgericht ließ indessen offen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO auch die Erteilung eines Duplikats von E-Mails umfassen kann. Fest steht jedoch: Falls es einen solchen Anspruch gibt, muss auch dieser mithilfe eines hinreichend bestimmten Klagebegehrens geltend gemacht werden.