Arbeitsrecht – Referentenentwurf Zeiterfassung

Die Überraschung nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) war groß – Arbeitgeber sind verpflichtet, sämtliche Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer zu erfassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat, kurz nach Veröffentlichung der Entscheidungsgründe, einen „praxistauglichen Vorschlag für die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung im Arbeitszeitgesetz“ angekündigt. Das BMAS hat nun versucht, dieser Ankündigung Taten folgen zu lassen und einen Referentenentwurf u. a. zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Diesen stellen wir Ihnen vor.

Achtung! Noch hat sich nichts geändert

Der Referentenentwurf hat naturgemäß keine rechtlichen Auswirkungen, der Inhalt ist nicht verbindlich. Dennoch lässt sich eine erste Tendenz erkennen, welche Regelungen in Zukunft gelten werden. Es kann allerdings durchaus sein, dass es noch zu Veränderungen kommt, weil auch koalitionsintern Kritik durch die FDP geäußert wurde.

Wesentliche Inhalte des Entwurfs

Der Entwurf sieht u. a. eine Änderung des § 16 Arbeitszeitgesetz vor. Die wesentlichen Änderungen sind:

  • (Ausschließlich) Elektronische Arbeitszeiterfassung (Ausnahme- und Übergangsvorschriften für Arbeitgeber mit weniger als 250 Arbeitnehmern).
  • Erfassung jeweils am Tag der Arbeitsleistung.
  • Übertragung der Aufzeichnungspflicht auf Dritte oder Arbeitnehmer (Vertrauensarbeitszeit) möglich, Arbeitgeber bleibt aber verantwortlich für Einhaltung des Arbeitsschutzes
  • Informationspflichten des Arbeitgebers gegenüber Arbeitnehmer und Behörden für einen Zeitraum von zwei Jahren. Entsprechende Aufbewahrungspflichten.
  • Andere Regelungen durch Tarifvertrag möglich. Andere Regelung durch Betriebsvereinbarung nur möglich, wenn Tarifvertrag dies vorsieht.

Der Entwurf enthält keine umfassende Neuregelung des Arbeitszeitrechts, sondern erledigt im Wesentlichen nur die Pflichtaufgaben, die dem Gesetzgeber bereits durch den EuGH auferlegt worden sind. Für uns ist allerdings insbesondere nicht verständlich, weshalb die Erfassung jeweils am Tag der Arbeitsleistung erfolgen muss (dies erscheint auch häufig nicht möglich) und weshalb die Betriebsparteien keine betrieblichen Regelungen treffen können. Es bleibt zu hoffen, dass jedenfalls diese Punkte im Gesetzgebungsverfahren noch angegangen werden.

Alles in unserem CBH-Extrablatt

Eine etwas ausführlichere Darstellung und Bewertung finden Sie zum Download in unserem CBH-Extrablatt unter nachfolgendem Link:

CBH Extrablatt Zeiterfassung

Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden.