Arbeitsrecht/Datenschutzrecht: Neue kirchliche Datenschutzgerichte

Es gibt neue kirchliche Datenschutzgerichte und ein eigenes Datenschutzrecht der Kirche. Wie ist dieser kirchliche Datenschutz in das System staatlichen Datenschutzes einzuordnen und was ist zu beachten?

Seit dem 25. Mai 2018 wird der Datenschutz und insbesondere der Beschäftigtendatenschutz in Europa in der öffentlichen Wahrnehmung wesentlich durch die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) geprägt. Allerdings ist zu beachten, dass es Art. 91 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) den Kirchen unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, eigene Datenschutzsysteme zu errichten.

Die Katholische Kirche als einer der größten Arbeitgeber in der Bundesrepublik Deutschland hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und mit dem Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) und der Durchführungsverordnung zum Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO) eigene Regelungen in Kraft gesetzt, so dass die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung dort grundsätzlich nicht gelten.

Nicht nur das: Die Katholische Kirche hat zudem eigene Datenschutzbehörden und eigene Datenschutzgerichte geschaffen in Form des erstinstanzlichen interdiözesanen Datenschutzgerichts (IDSG) mit Sitz in Köln und des zweitinstanzlichen Datenschutzgerichts der deutschen Bischofskonferenz (DSG-DBK) mit Sitz in Bonn. Es liegen auch bereits erste Entscheidungen dieser neuen Gerichtsbarkeit vor.

Wie passt nun dieses eigene System kirchlichen Datenschutzes in das bestehende System der staatlichen Gerichte und was ist z.B. bei Datenschutzverstößen verfahrensrechtlich zu beachten oder betreffend die Errichtung von Compliance-Systemen zur Vermeidung von Verfahren bei der neuen kirchlichen Datenschutzgerichtsbarkeit?

Rechtsanwalt Dr. Thomas Ritter gibt in seinem Beitrag in der aktuellen Ausgabe der Neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA) „Die kirchliche Datenschutzgerichtsbarkeit im arbeitsgerichtlichen Verfahren“ (NZA 2020, Heft 10, Seite 616 ff.) Antworten auf die Fragen der Besonderheiten kirchlichen Rechtsschutzes und der Einordnung des kirchlichen Datenschutzes in das Rechtsschutzsystem des staatlichen Datenschutzes.

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Dr. Thomas Ritter

Dr. Thomas Ritter

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