Arbeitsgericht spricht Mitarbeiterin in Serviceeinheit eines Instanzgerichts Entgeltgruppe 9 zu

Das Arbeitsgericht Neuruppin positioniert sich zur Frage, welche Konsequenzen sich aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – im Bereich anderer Serviceeinheiten als einer Geschäftsstellenverwaltung beim Bundeverwaltungsgericht ergeben.

Der Fall

Mit Urteil vom 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – stellte das Bundesarbeitsgericht für eine Geschäftsstellenverwalterin am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig fest, dass ihre Tätigkeit zu mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit schwierig ist mit der Folge, dass eine Höhergruppierung von der bisherigen Entgeltgruppe 6 in die Entgeltgruppe 9a TVöD erreicht werden konnte. Als zentraler Rechtssatz wird aus diesem vieldiskutierten und in seinen Konsequenzen gerichtlich umstrittenen Urteil die Aussage herausgelesen, dass die Betreuung der Aktenvorgänge in einer gerichtlichen Geschäftsstelle  bzw. einer Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens ein abgrenzbares Arbeitsergebnis darstellt und der öffentliche Arbeitgeber sowohl auf Bundesebene als auch auf der Ebene der Bundesländer den Eintritt der Rechtsfolge der Höhergruppierung grundsätzlich nicht im Verfahren der sogenannten „Atomisierung“ verhindern kann.

Die Entscheidungen

Beim Arbeitsgericht Neuruppin konnte am 8. Oktober 2019 mit CBH in drei Verfahren für gerichtliche Serviceeinheiten im Land Brandenburg auf der Ebene von dortigen Instanzgerichten eine Verurteilung zur Zahlung der Entgeltgruppe 9 erzielt werden.

Konsequenzen

Die Bundesländer nehmen betreffend die Auswirkungen des Urteils des Bundesarbeitsgerichts derzeit teilweise eine Wartestellung ein. So etwa das Land Nordrhein-Westfalen ausweislich des schriftlichen Berichts des Justizministeriums (Vorlage 17/2024) zur 33. Sitzung des Rechtsausschusses des Landtags am 8. Mai 2019, wobei das Land dort ausführt, dass die neuen Aussagen des BAG die bisherigen Systematiken der Eingruppierung von Justizbeschäftigten in Serviceeinheiten „auf den Kopf stellen“. Das Land Mecklenburg-Vorpommern führt aus (Landtag M-V, Drucksache 7/2501 vom 24. August 2018, Seite 3), dass jeweils Einzelfallentscheidungen zu treffen sein werden.

Nach alledem besteht aus heutiger Sicht begründeter Anlass dafür, dass mit der Kombination einer die tarifliche Ausschlussfrist wahrenden Anmeldung und dem Verweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Februar 2018 nicht alles getan ist, um eine Höhergruppierung tatsächlich zu erlangen.

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Dr. Thomas Ritter

Dr. Thomas Ritter

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