Arbeitgeber muss auf Verfall der Urlaubstage hinweisen

Der Urlaubsanspruch kann nach einer Entscheidung des BAG nicht mehr automatisch verfallen. So will es auf den ersten Blick zwar der Wortlaut des Gesetzes, im Einklang mit einer Entscheidung des EuGH sei jedoch nun eine arbeitnehmerfreundlichere Auslegung geboten, so das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Sachverhalt

Geklagt hatte ein Wissenschaftler, der bei der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften angestellt war. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber, den von ihm nicht genommenen Urlaub mit einem Bruttobetrag abzugelten. Sein Arbeitgeber lehnte dies jedoch mit der Begründung ab, der Urlaub sei bereits verfallen. Die Vorinstanzen gaben dem Arbeitnehmer zwar Recht, der Fall gelangte im Rahmen einer Revision des Arbeitgebers jedoch schließlich zum Bundesarbeitsgericht (BAG).

Entscheidung des BAG

Das BAG entschied nun zugunsten des Arbeitnehmers.

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt demnach in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat, so das BAG.

Es änderte damit seine bislang geltende Rechtsprechung (Urt. v. 19.02.2019 – 9 AZR 541/15). Denn bisher galt in wortlautgetreuer Anwendung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG, dass der Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, automatisch verfällt. Dies selbst dann, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos aufforderte, ihm Urlaub zu gewähren. Dementsprechend schied auch eine Abgeltung mit einem Geldbetrag aus.

Anlass zur Rechtsprechungsänderung gab der Europäische Gerichtshof (EuGH), der Ende letzten Jahres entschied, dass Urlaubsansprüche nur dann automatisch verfallen, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er mit aller gebotenen Sorgfalt gehandelt hat, um den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seine ihm zustehenden Urlaubstage zu nehmen. Und dazu zählt auch, den Arbeitnehmer darüber zu informieren, wann sein Urlaubsanspruch verfällt, so der EuGH.

Dem schließt sich das BAG in seiner aktuellen Entscheidung an und nimmt eine sog. richtlinienkonforme Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG vor. Demnach sei ein automatischer Verfall des Urlaubsanspruchs nur dann mit europäischem Recht vereinbar, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret dazu auffordert, seinen Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hinweist, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.

Abschließend konnten die Erfurter Richter den Fall nicht beurteilen und verwiesen ihn aus diesem Grund zurück an das Landesarbeitsgericht München. Dort muss nun entschieden werden, ob der Arbeitgeber seinen Obliegenheiten nachgekommen ist.

Fazit

Mit der Obliegenheit des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer auf den Verfall der Urlaubstage hinzuweisen, geht ein nicht unerheblicher Mehraufwand auf Seiten des Arbeitgebers einher, denn im Streitfall hat der Arbeitgeber zu beweisen, dass er seinen Obliegenheiten nachgekommen ist.

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André Ueckert

André Ueckert

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