Arbeitgeber müssen Arbeitsmittel bereitstellen oder finanziell dafür aufkommen

Damit Beschäftigte ihrem Job nachgehen können, müssen Arbeitgeber essentielle Arbeitsmittel bereitstellen. Das hat das BAG nunmehr klargestellt (BAG v. 10.11.2021, Az. 5 AZR 334/21). Aber: Vertragliche Abweichungen von diesem Grundsatz sind möglich. Dann müssen Arbeitgeber jedoch die Nutzung privater Arbeitsmittel finanziell kompensieren.

Wir hatten bereits über die vorinstanzliche Entscheidung des LAG Hessen v. 12.3.2021 (Az. 14 Sa 306/20) berichtet. Das BAG hat die Entscheidung des LAG Hessen nunmehr bestätigt.

Der Fall

Die Parteien stritten über die Bereitstellung von Arbeitsmitteln – hier ein Fahrrad und ein Mobiltelefon – durch den Arbeitgeber.

Die Beklagte betreibt eine App, mittels derer ihre Kunden bei verschiedenen Restaurants Essen bestellen können. Die Beklagte koordiniert deren Bezahlung und Auslieferung durch Fahrradlieferanten wie den Kläger. Zur Erbringung der Tätigkeit war dieser verpflichtet, sein eigenes Fahrrad sowie sein eigenes Mobiltelefon einzusetzen. Die Verpflichtung zur Nutzung des eigenen Fahrrads sowie Mobiltelefons ergab sich aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, bei denen es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelte. Mit der arbeitsvertraglichen Vergütung waren Nutzungsersatzansprüche dafür abgegolten. Der Kläger erhielt für jede geleistete Arbeitsstunde zudem ein Guthaben von 0,25 EUR, das er für Fahrradreparaturen bei einer von der Beklagten ausgewählten Fahrradwerkstatt einsetzen durfte. Weitere Betriebsmittel wie eine Fahrradhalterung und Bekleidungsstücke stellte die Beklagte.

Mit der Klage begehrte der Kläger die Gestellung eines verkehrstauglichen Fahrrads und eines internetfähigen Mobiltelefons nebst Datenvolumen zur Erbringung seiner Tätigkeit.

Die AGB, aus denen sich die Verpflichtung zur Nutzung des eigenen Fahrrads sowie Mobiltelefons ergibt, hielt der Fahrradkurier für unwirksam, weil es in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Arbeitgebers falle, die notwendigen Arbeitsmittel bereitzustellen. Dieser Grundsatz sei vertraglich nicht wirksam abbedungen worden.

Das sah der Arbeitgeber anders: Die vertragliche Regelung sei wirksam. Da die bei ihm als Fahrradkuriere beschäftigten Arbeitnehmer ohnehin über ein Fahrrad und ein internetfähiges Mobiltelefon verfügten, würden sie durch die Verwendung ihrer eigenen Geräte nicht bzw. nicht erheblich belastet. Darüber hinaus seien etwaige Nachteile durch die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, Aufwendungsersatz geltend machen zu können, und ‒ bezüglich des Fahrrads ‒ durch das gewährte Reparaturbudget ausgeglichen.

Während das Arbeitsgericht die Klage noch abwies, gab das LAG Hessen – wir berichteten – ihr statt.

Die Entscheidung

Auch das BAG gab dem Kläger recht. Wie schon die Vorinstanz sah das BAG in der in den ABG vereinbarten Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons eine unangemessene Benachteiligung des Fahrradkuriers, sodass die AGB daher unwirksam seien (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Firma werde damit von entsprechenden Anschaffungs- und Betriebskosten entlastet und trage nicht das Risiko, für Verschleiß, Wertverfall, Verlust oder Beschädigung der essentiellen Arbeitsmittel einstehen zu müssen. Das widerspreche dem gesetzlichen Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses, wonach der Arbeitgeber die für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit wesentlichen Arbeitsmittel zu stellen und für deren Funktionsfähigkeit zu sorgen hat.

Eine ausreichende Kompensation dieses Nachteils sei nicht erfolgt, das Reparaturbudget reiche dazu nicht aus ‒ und für die Nutzung des Mobiltelefons sei gar kein finanzieller Ausgleich vorgesehen. Deshalb könne der Fahrradkurier von seinem Arbeitgeber nach § 611a Abs. 1 (BGB) verlangen, dass dieser ihm die für die vereinbarte Tätigkeit als Kurier („Rider“) notwendigen essentiellen Arbeitsmittel ‒ ein geeignetes verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes Mobiltelefon ‒ bereitstellt.

Das Fazit

Mit dieser Entscheidung (zu der bislang nur die Pressemitteilung und noch keine Entscheidungsgründe vorliegen) stellt das BAG klar, dass es grundsätzlich Sache des Arbeitgebers ist, dem Beschäftigten die zur Erbringung der Tätigkeit notwendigen Arbeitsutensilien zur Verfügung zu stellen. Insbesondere bei Tätigkeiten, die sich nahe an der Untergrenze zum Mindestlohn bewegen, droht andernfalls auch eine Beeinträchtigung des durch die gesetzlichen Regelungen intendierten Schutzniveaus. Allerdings hat das BAG mit der Entscheidung auch klargestellt, dass vertraglich prinzipiell von dem Grundsatz, dass ein Arbeitgeber für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit die essentiellen Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, abgewichen werden darf. In AGB von Arbeitgebern sei dies auch wirksam möglich, wenn dem Arbeitnehmer für die Nutzung eigener Arbeitsmittel eine angemessene finanzielle Kompensationsleistung zusagt wird. Daran hat es im Streitfall gefehlt. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Wird in vertraglichen Vereinbarungen bzw. AGB ein angemessener finanzieller Ausgleich gewährt, spricht nichts gegen deren Wirksamkeit. Das BAG macht zwar in seiner Entscheidung keine Vorgaben zur Höhe konkreter Beiträge, denkbar erscheint es aber, sich an den steuerlichen Pauschbeträgen zu orientieren.

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Stephan Hinseln

Stephan Hinseln

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