Ablehnung des Teilzeitantrags muss zwingend schriftlich erfolgen

Die Ablehnung eines Teilzeitantrags (§ 8 Abs. 5 TzBfG) muss zwingend schriftlich, d. h. mit eigenhändiger Unterschrift, erfolgen  (BAG, Urteil vom 27.06.2017 – 9 AZR 368/16).

Der Fall

Die Parteien stritten über die Zustimmung des Arbeitgebers, einer Fluggesellschaft, zu einem von der Arbeitnehmerin in einem dafür bestimmten Onlineportal eingegebenen Teilzeitwunsch. Die klagende Arbeitnehmerin war als Flugbegleiterin tätig; der relevante Manteltarifvertrag regelte die Möglichkeit, blockweise Teilzeitarbeit in verschiedenen Modellen zu vereinbaren.

Der Arbeitgeber hielt ein elektronisches System vor, in dem Arbeitnehmer sortiert nach Priorität Teilzeitwünsche eingeben können. Die Klägerin, die bis dahin mit einer Arbeitszeit von 51,09 % einer Vollzeitstelle beschäftigt war, gab in der hierfür vorgesehenen Maske ein, dass sie eine Reduzierung der Arbeitszeit auf 50 % im monatsweisen Freistellungsmodell (Freistellungsmonate FEB/APR/JUN/AUG/OKT/DEZ) wünsche.

Mit einem maschinell erstellten und nicht unterzeichneten Schreiben teilte der Arbeitgeber gut einen Monat später mit, dass dem „Antrag auf Teilzeitarbeit für 2015“ aus „Senioritätsgründen“ nicht entsprochen werden könne.

Mit ihrer Klage beantragte die Klägerin, den Arbeitgeber zu verurteilen, sie gemäß dem von ihr gestellten Teilzeitantrag mit einer auf 50 % reduzierten Arbeitszeit durch blockweise Freistellung in den Monaten Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres zu beschäftigen.

Die Entscheidung

Diesem Antrag wurde in letzter Instanz durch das Bundesarbeitsgericht in vollem Umfang stattgegeben. Zunächst verwunderlich mag das ungewöhnliche beantragte Modell sein, doch auch die blockweise Freistellung ist vom TzBfG gedeckt und kann damit mittels eines Teilzeitantrags begehrt werden. Auf einem anderen Blatt steht, dass in den meisten Betrieben einer solchen Verteilung wohl betriebliche Gründe entgegenstehen werden.

Im Kern war hier fraglich, ob der in dem Onlineportal eingestellte Teilzeitwunsch überhaupt ein Antrag nach § 8 TzBfG ist und ob die elektronisch generierte Antwort des Arbeitgebers ausreichte, um den Teilzeitantrag in der richtigen Form (§ 8 Abs. 5 TzBfG sieht die sogenannte „Schriftform“ vor) abzulehnen.

Beides hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt: Der vom Arbeitgeber eingerichteten Eingabemaske im Onlineportal war eindeutig zu entnehmen, dass der Arbeitnehmer seine „Teilzeitwünsche verbindlich speichert“. Der Arbeitnehmer ist dort aufgefordert, sowohl das Ausmaß der Verringerung der Arbeitszeit (auf 50 %) als auch die Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Auch der Zeitpunkt der Verringerung wurde präzisiert. Insgesamt lag damit ein wirksamer Teilzeitantrag vor. Dieser muss weder ausdrücklich als „Teilzeitantrag“ benannt werden noch ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer die entsprechende Anspruchsgrundlage benennt.

Die Ablehnung des Arbeitgebers mittels der elektronisch erstellten und versandten Mitteilung war dagegen nicht ordnungsgemäß, so dass dessen Zustimmung zur beantragten Teilzeit als erteilt galt und die Arbeitnehmerin so – wie von ihr beantragt – tätig werden durfte. § 8 Abs. 5 TzBfG sieht vor, dass die Ablehnung des Arbeitgebers zu einer vom Arbeitnehmer beantragten Teilzeitarbeit „schriftlich“ erfolgen muss. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass damit zwingend die Schriftform des § 126 BGB gemeint ist, d. h. dem Arbeitnehmer muss ein vom Arbeitgeber eigenhändig unterzeichnetes Ablehnungsschreiben im Original spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit zugehen. Eine elektronische Mitteilung in der hier verwendeten Form reicht nicht. Die Folge: Die Arbeitszeit und auch deren Verteilung ändern sich so, wie es der Arbeitnehmer beantragt hat.

Fazit

Die Entscheidung führt deutlich vor Augen, wie wichtig eine genaue Bearbeitung von eingehenden Teilzeitanträgen ist.

Für den „normalen“ Teilzeitantrag nach § 8 TzBfG gilt:

Der Arbeitnehmer kann seinen Antrag formfrei (auch mündlich!) stellen. Stehen der Verringerung oder der Verteilung der Arbeitszeit betriebliche Gründe entgegen, müssen Arbeitgeber darauf achten, rechtzeitig und in der richtigen Form zu reagieren: Die Ablehnung muss dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich zugehen. Nur ein Brief mit Originalunterschrift wahrt die Schriftform. E-Mail, Fax oder – wie hier – eine Rückmeldung in einem elektronischen System genügt nicht.

Für den „speziellen“ Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit nach § 15 BEEG gilt jedoch:

Bei der Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit muss auch der Arbeitnehmer die Schriftform wahren. Ein mündlicher Antrag, E-Mail, Fax etc. sind nicht ausreichend. Möchte der Arbeitgeber die Teilzeit ablehnen, muss er hier ebenfalls die Schriftform wahren, muss aber – im Gegensatz zur „normalen“ Teilzeit – gleichzeitig auch die Gründe mitteilen, die gegen die Teilzeitarbeit sprechen. Auch die einzuhaltende Frist wird anders ermittelt: Hier muss die Mitteilung beim Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Eingang seines Antrags (und nicht erst einen Monat vor Beginn der Teilzeit) eingehen.

Für beide Varianten des Anspruchs auf Teilzeitarbeit gilt mittlerweile: Verpasst der Arbeitgeber die Frist oder hält er sich nicht an die Schriftform, gilt seine Zustimmung als erteilt und der Arbeitnehmer kann wie gewünscht die Arbeit mit dem geänderten Umfang (und Verteilung) antreten. Es lohnt sich also, hier sorgfältig auf die laufenden Fristen und die einzuhaltende Form zu achten!

Quelle:

Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 27.06.2017 – 9 AZR 368/16