Dr. Thomas Ritter
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 06.12.2022, VI ZR 284/19) präzisiert seine Rechtsprechung zum Gesamtschuldnerausgleich bei grobem Behandlungsfehler und stellt fest, dass die Grundsätze der Beweislastumkehr wegen eines groben Behandlungsfehlers auch im Rechtsstreit zwischen den Mitbehandlern des Patienten über den selbstständigen Ausgleichsanspruch des Gesamtschuldners nach § 426 Abs. 1 BGB anwendbar sind.
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