Infektionsschutzgesetz dient wohl nicht dem Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und löst kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem von hier aus vertretenen und vom Betriebsrat auf Einsetzung einer Einigungsstelle eingeleiteten Verfahren ausgesprochen (LAG Bln-Bbg 30.01.2020 – 5 TaBV 2182/19), dass § 36 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wohl nicht dem Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dient und so das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Ziff. 7 des Betriebsverfassungsgesetzes nicht ausgelöst wird.

Sachverhalt

Der Betriebsrat eines Rettungsdienstes begehrte die Einsetzung einer Einigungsstelle für die Aufstellung eines Hygieneplans. Dabei war vom Land ein Rahmenhygieneplan für Erstellung von Hygieneplänen nach § 36 IfSG als Orientierungshilfe für die im Rettungs- und Krankenhaustransportbereich tätigen Unternehmen verabschiedet worden. Der Arbeitgeber verabschiedete darauf einen Hygieneplan. Der Betriebsrat machte geltend, dass der Hygieneplan das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG auslösen würde. Danach besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften.

Die Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg folgte der Rechtsauffassung des Betriebsrates nicht und führte aus, dass dem erstinstanzlichen Gericht nicht darin gefolgt werden könne, dass § 36 IfSG dem Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unter ihren Anwendungsbereich fallenden Betriebe vor Ansteckung bei ihrer Tätigkeit diene. Das sei insbesondere im Blick auf die Gesetzesbegründung fraglich. Beschäftigte sollen als Teil der hier nach geschützten Bevölkerung zwar ebenfalls geschützt werden, jedoch würde bei dieser Sichtweise jedes der Abwehr allgemeiner Gesundheitsgefahren dienende Schutzgesetz unter den Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG fallen, was mit dem Schutzzweck der Norm möglicherweise nicht vereinbart werden könnte.

Praxishinweis

Das IfSG hat aktuell wegen der durch das sogenannte Corona-Virus verursachten Situation herausragende Bedeutung. Dabei hat der Deutsche Bundestag zwischenzeitlich zu der der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg zugrundeliegenden Fassung des IfSG am 25. März 2020 im Rahmen des Gesetzespakets u.a. zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BT-Drs 19/18111) ergänzende Regelungen zum Infektionsschutzgesetz erlassen, die am 27. März 2020 vom Bundesrat bestätigt wurden. Aus diesen Ergänzungen zum Infektionsschutzgesetz ergibt sich ebenfalls, dass sich der Schutzzweck dieses Gesetzes auf den Schutz der Bevölkerung richtet und eine Einbeziehung von § 36 IfSG in den Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG mit dessen Schutzzweck nicht vereinbart werden kann.

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Dr. Thomas Ritter

Dr. Thomas Ritter

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