Wichtige Klarstellungen des BGH zur Teilung einer Patentanmeldung (§ 39 PatentG)

In seinem Beschluss vom 7. Mai 2019 (X ZB 9/18 – Abstandsberechnungsverfahren) hat der BGH entschieden, wem gegenüber die Teilung zu welchem Zeitpunkt des Anmeldeverfahrens zu erklären ist und dass die Teilung auch noch während des Rechtsbeschwerdeverfahrens erfolgen kann.

Die amtlichen Leitsätze des BGH lauten wie folgt:

Der Anmelder kann die Anmeldung auch noch während der Anhängigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde teilen (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 6. September 1979 – X ZB 10/78, GRUR 1980, 104 – Kupplungsgewinde).

Die Teilung der Anmeldung ist gegenüber dem Patentgericht zu erklären, bei dem auch die Prüfung der Teilanmeldung anfällt, sobald der Anmelder Beschwerde gegen die Zurückweisung der (Stamm-)Anmeldung eingelegt hat und das Beschwerdeverfahren beim Patentgericht anhängig geworden ist. Erklärt der Anmelder die Teilung der Anmeldung jedoch erst, nachdem das Patentgericht die Beschwerde zurückgewiesen hat, ist die Erklärung gegenüber dem Patentamt abzugeben, an das auch die Zuständigkeit für die sachliche Prüfung der Teilanmeldung zurückfällt.

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Jens Kunzmann

Jens Kunzmann

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