Vorsicht bei der Nutzung von Profilbildern aus sozialen Netzwerken

Bereits das Versenden eines Bildnisses einer Person per E-Mail kann ein unerlaubtes Verbreiten im Sinne von § 22 KUG darstellten. Dies gilt auch für Bildnisse, die als Profilbilder für soziale Medien eingestellt wurden. So hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden und dem Kläger insbesondere Unterlassungsansprüche zugebilligt (vgl. LG Frankfurt a.M, Urteil vom 26.09.2019, Az. 2-03 O 402/18) .

Sachverhalt

Hintergrund des Rechtsstreits bildete der Umstand, dass der Beklagte den Arbeitgeber des Klägers kontaktierte und ihm verschiedene Fragen zum Kläger stellte. Dabei übermittelte der Beklagte zwecks Identifikation ein Bildnis des Klägers. Bei diesem Lichtbild handelte es sich um das – beschnittene – Profilbild des Klägers auf der Plattform Xing.

Nach erfolgloser Abmahnung erhob der Kläger Klage zwecks Unterlassung der Verbreitung des Bildes, der Unterlassung bestimmter Äußerungen und der Zahlung von Schadensersatz. Dabei berief sich der Klägerin im Wesentlichen auf einen Verstoß gegen §§ 22, 23 KUG und Art. 6 DS-GVO. Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, durch die Veröffentlichung des Bildes auf seinem Xing-Profil habe der Kläger in die Verbreitung an einen unbeschränkten Kreis Dritter eingewilligt. Der Beklagte berief sich zudem auf ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DS-GVO in Form der Rechtsverfolgung.

Entscheidung

Das Landgericht Frankfurt a.M. sprach dem Kläger einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB i.V.m. §§ 22 f. KUG, Art. 85 DS-GVO zu.

Vom Verbreiten im Sinne des § 22 KUG sei auch die unkörperliche Übermittlung eines Bildnisses erfasst, was durch das Versenden seiner E-Mail mit angefügtem Lichtbild der Fall sei. Mit dem schlichten Einstellen eines Bildes als Profilbild bei Xing sei keine Einwilligung in eine anderweitige Nutzung des Profilbildes durch Dritte zu sehen. Auch sonst läge zugunsten des Beklagten kein berechtigtes Interesse gemäß § 23 KUG vor.

In Bezug auf die DS-GVO führte das Landgericht Frankfurt a.M. aus, dass es bei der Abwägung im Hinblick auf Art. 85 Abs. 2 DS-GVO die §§ 22 ff. KUG und die hierzu in der Rechtsprechung ergangenen Grundsätze mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f herangezogen habe.

Anmerkung

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass das KUG in der Rechtspraxis auch weiterhin neben der DS-GVO bzw. jedenfalls inzident angewendet wird, wobei der vorliegende Sachverhalt maßgeblich nach KUG beurteilt wurde. Man mag zwar darüber streiten, ob die Regelungen der DS-GVO den Bestimmungen des KUG vorgehen. Selbst man einen solchen Vorrang formal annehmen wollte, eröffnet Art. 6 Abs.1 Satz 1 lit. f DS-GVO jedenfalls ein zentrales Einfallstor, um die bislang für das KUG geltenden Rechtsgrundsätze in die Interessenabwägung unter der DS-GVO „einzuschleusen“.

Dass das Landgericht Frankfurt a.M. im Übrigen beim Einstellen eines Profilbildes in einem sozialen Netzwerk eine Einwilligung in eine Nutzung durch Dritte für sonstige Zwecke ablehnte, dürfte kaum überraschen. Allein die Veröffentlichung von Bildmaterial auf einer Website oder einer Plattform ist kein Freibrief zur sonstige Nutzung solchen Bildmaterials durch Dritte.

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Dr. Sascha Vander, LL.M.

Dr. Sascha Vander, LL.M.

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