Vollständige Zerstörung von (Bau-)Werken kann einen Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht darstellen

In diesem Sinne hat der BGH die seit Reichsgerichtszeiten umstrittene Frage entschieden, ob die vollständige Werkvernichtung zulässige Ausübung der Befugnis des Eigentümers ist, mit seinem Eigentum „nach Belieben [zu] verfahren“ (§ 903 BGB) oder aber dem Entstellungsverbot des § 14 UrhG unterfällt (Urteile vom 21.02.2019, Az.: I ZR 98/17; I ZR 99/17 und I ZR 15/18).

In diesem Sinne hat der BGH die seit Reichsgerichtszeiten umstrittene Frage entschieden, ob die vollständige Werkvernichtung zulässige Ausübung der Befugnis des Eigentümers ist, mit seinem Eigentum „nach Belieben [zu] verfahren“ (§ 903 BGB) oder aber dem Entstellungsverbot des § 14 UrhG unterfällt (Urteile vom 21.02.2019, Az.: I ZR 98/17; I ZR 99/17 und I ZR 15/18).

Vertreten wurde in dem langjährigen Meinungsstreit einerseits die Auffassung, § 14 UrhG schütze nur das Interesse des Urhebers am Fortbestand des unverfälschten Werks, nicht aber sein Interesse an der Existenz des Werks als solchem. Die andere Ansicht ordnete die Vernichtung eines Werks hingegen als schärfste Form der Beeinträchtigung im Sinne des § 14 UrhG ein, da so das kulturelle und gesellschaftliche Fortwirken des Werks als Ausdruck der Persönlichkeit seines Schöpfers vereitelt oder zumindest erschwert werde.

Unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik und Zweck der Norm hat sich der BGH nun der letztgenannten Ansicht angeschlossen. Demnach stellt die vollständige Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks eine „andere Beeinträchtigung“ im Sinne des § 14 UrhG dar. Für die dann vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den über Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Interessen des Eigentümers und der für den Urheber streitenden Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG hat der BGH einige Abwägungsleitlinien aufgestellt.

Nach den Vorgaben des Gerichts ist einerseits zu berücksichtigen, ob das Werk ein Unikat ist oder ob weitere Vervielfältigungsstücke existieren, welche Gestaltungshöhe das Werk aufweist und ob es sich um einen Gegenstand der zweckfreien Kunst handelt oder ob er einem Gebrauchszweck dient. Hinsichtlich zu beachtender Interessen des Eigentümers hat der BGH besonderes Augenmerk auf die häufig von Vernichtungen betroffenen Werke der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerke gelegt. So sollen nach Maßgabe des Gerichts bautechnische Gründe oder die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder Gebäudes den Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen.

Die Entscheidung stärkt die Position der Urheber und dürfte (gerichtlichen) Interventionen bei drohender Zerstörung eines ihrer Werke Vorschub leisten. Eigentümer kann positiv stimmen, dass der BGH die in zwei zugrunde liegenden Verfahren bezüglich der Entfernung von (Licht-)Installationen in einem Museum vorgenommene Interessenabwägung der Vorinstanz zugunsten des Museumsträgers billigte. Steht die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks im Raum, sollte seitens des Eigentümers geprüft werden, ob dem Urheber eine Werkrücknahme angeboten oder – wenn dies aufgrund der Beschaffenheit des Werks nicht möglich ist – jedenfalls Gelegenheit gegeben werden kann, Vervielfältigungsstücke von seinem Werk anzufertigen. Dieser Umstand kann nach dem BGH in der Interessenabwägung für den Eigentümer begünstigend zu berücksichtigen sein.