Verletzung der Unionsmarke „MALLE“ durch die Verwendung des Zeichens „Malle auf Schalke“ für eine Internetpräsenz im Zusammenhang mit Unterhaltungsveranstaltungen

In seinem Urteil vom 29.11.2019 hat das LG Düsseldorf (Az. 38 O 96/19) entschieden, dass die Verwendung des Zeichens „Malle auf Schalke“ für eine Internetpräsenz, auf welcher Unterhaltungsveranstaltungen beworben werden, die für Unterhaltungsdienstleistungen geschützte Unionsmarke „MALLE“ verletzt.

Sachverhalt

Der Antragsteller ist Inhaber der eingetragenen Unionsmarke „MALLE“, welche am 29.04.2002 angemeldet worden ist. Schutz beansprucht die Marke unter anderem für die Dienstleistungen „Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Party-Organisation, Party-Durchführung“ in Klasse 41.

Die Antragsgegnerin betreibt die Internetpräsenz „malle-auf-schalke.de“, auf welcher sie im Jahr 2014 unter dem Motto „Malle auf Schalke“ eine in der Veltins-Arena veranstaltete Schlagerparty bewarb. In den Folgejahren bis einschließlich 2019 wurde die entsprechende Party dann unter dem Motto „Olé auf Schalke“ durchgeführt. Trotz dieser neuen Bezeichnung wurde im oberen Bereich der Internetseite weiterhin das Zeichen „Malle auf Schalke“ angezeigt, wobei das Wort „auf“ in kleinerer Schriftgröße und die Worte „auf Schalke“ wie der blaue Untergrund in einem blauen Farbton dargestellt wurden. Im Mai 2019 wurde der Antragsteller erstmalig darauf aufmerksam, dass auf der in Rede stehenden Internetpräsenz mit einem Werbebanner auf die im Oktober 2019 stattfindende „Olé auf Schalke“-Party hingewiesen wurde. Der Werbebanner war dabei auf eine Seite verlinkt, auf welcher weitere Informationen zu der entsprechenden Veranstaltung dargestellt wurden.

Im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagte das LG Düsseldorf der Antragsgegnerin, geschäftlich handelnd das Zeichen „Malle auf Schalke“, wie auf der Internetpräsenz malle-auf-schalke.de geschehen, in der Werbung für Unterhaltungsveranstaltungen zu nutzen. Gegen die einstweilige Verfügung legte die Antragsgegnerin Widerspruch ein.

Entscheidung

Das LG Düsseldorf bestätigt die einstweilige Verfügung in dem Widerspruchsverfahren gemäß §§ 925 Abs. 2, 936 ZPO, da sowohl Verfügungsgrund als auch Verfügungsanspruch gegeben seien.

In erster Linie macht das Gericht deutlich, dass der Verfügungsgrund (Dringlichkeit) insbesondere nicht aufgrund des von der Antragsgegnerin angesprochenen laufenden Löschungsverfahrens gegen die Unionsmarke „MALLE“ und die von ihr vorgebrachten absoluten Schutzhindernisse nach Art. 7 Abs. 1 lit. b) und lit. c) UMV verneint werden könne. So sei in dem vorliegenden Verfahren gemäß Art. 127 Abs. 1 UMV vom Rechtsbestand der Marke auszugehen. Die aus dieser Vorschrift fließende Bindungswirkung erfasse alle Eintragungsvoraussetzungen und -hindernisse. Lediglich in dem Fall, dass die Marke mit einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder Nichtigkeit angefochten werde, bestehe diese Bindungswirkung nicht. Eine entsprechende Widerklage stünde der Antragsgegnerin im einstweiligen Verfügungsverfahren aber gerade nicht zur Verfügung.

Im Rahmen dessen weist es darauf hin, dass nach der Einführung des § 140 Abs. 3 MarkenG n. F. die Dringlichkeit nicht unter weniger strengen Voraussetzungen abgelehnt werden könne als dies vor dessen Einführung der Fall gewesen sei. Verneint werden könne die Dringlichkeit dementsprechend nur dann, wenn ein Erfolg des Löschungsverfahrens so gut wie feststünde.

Dies sei hier aber nicht der Fall. Zwar könne davon ausgegangen werden, dass das Wort „Malle“ den deutschsprachigen Verkehrskreisen in der Union als umgangssprachliche Kurzform für Mallorca bekannt sei und die beteiligten Verkehrskreise „Malle“ daher als geografische Angabe wahrnehmen würden und dass hierdurch bei diesen bei mit dem Zeichen „Malle“ gekennzeichneten Unterhaltungsveranstaltungen Erwartungen an eine Party geweckt würden, wie sie auf der Insel Mallorca im Freien stattfinden würden. Maßgeblich sei aber bei Löschungsverfahren aufgrund absoluter Schutzhindernisse nach Art. 7 Abs. 1 lit. b) und lit. c) UMV die Sachlage zum Zeitpunkt der Anmeldung der löschungsbefangenen Marke, hier folglich der 29.04.2002.

Das Gericht macht deutlich, dass daher irrelevant sei, ob das Wort „Malle“ heute in der Alltagssprache als umgangssprachliche Kurzform für die Insel Mallorca gebraucht werde. Es lässt an dieser Stelle offen, ob es aufgrund des Zwecks eines einstweiligen Verfügungsverfahrens überhaupt verpflichtet sei, der Frage nachzugehen, ob das Wort „Malle“ bereits vor 17 Jahren in die Umgangssprache Eingang gefunden habe, denn bereits dem Vortrag der Antragsgegnerin sei nicht zu entnehmen, dass der Löschungsantrag gute Aussicht auf Erfolg habe.

Weiter stellt das Gericht fest, dass der Verfügungsantrag auch nach Art. 9 Abs. 2 lit. b) und Abs. 3 lit. b) und lit. e), 130 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 UMV begründet sei, da zwischen den in Rede stehenden Zeichen „MALLE“ und „Malle auf Schalke“ Verwechslungsgefahr bestehe.

In dieser Hinsicht führt es aus, dass die Antragsgegnerin das Zeichen „Malle auf Schalke“ auf ihrer Internetpräsenz mit dem gleichen Namen im geschäftlichen Verkehr markenmäßig verwendet habe. Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der markenmäßigen Benutzung eines Zeichens relevanten markenrechtlichen Grundsätze weist das Gericht darauf hin, dass die Bereitstellung der Internetpräsenz zum Abruf durch die Antragsgegnerin ein Handeln im geschäftlichen Verkehr darstelle. So nutze die Antragsgegnerin die in Rede stehende Internetpräsenz zur Bewerbung ihrer geschäftlichen Tätigkeit. Auch wenn die im oberen Bildteil angezeigte Party „Malle auf Schalke“ bereits beendet sei, stelle diese weiterhin eine Referenz für ihre Tätigkeit dar. Darüber hinaus sei auf der Internetpräsenz die anstehende Party „Olé auf Schalke“ mit einem Werbebanner beworben worden, welcher eine Verlinkung zu weiteren Informationen zu dieser enthalten habe. Im Ergebnis habe die Antragsgegnerin daher mit ihrer Internetseite eine kommerzielle Tätigkeit gefördert, was eine Benutzung des angegriffenen Zeichens im geschäftlichen Verkehr zur Folge habe.

Dass die entsprechende Internetpräsenz nach Aufgabe der Nutzung der Bezeichnung „Malle auf Schalke“ infolge der Umbenennung der Party in „Olé auf Schalke“ im Jahr 2014 von der Antragsgegnerin vergessen worden sein möge, sei wiederum unerheblich, da die Bereitstellung eines Webseiteninhalts rechtlich nicht als einmalige Handlung, sondern als Dauerhandlung zu qualifizieren sei, weil der Seiteninhalt fortwährend zum jederzeitigen Abruf von dem Server bereitgehalten werde.

Überdies konstatiert das Gericht, dass die Voraussetzungen einer markenmäßigen Benutzung erfüllt seien. So werde der Verkehr nämlich die Benutzung der Worte „Malle auf Schalke“ in der Webpräsenz der Antragsgegnerin zumindest auch als Unterscheidungszeichen für die beworbene Veranstaltung wahrnehmen, was für die Annahme einer markenmäßigen Verwendung des Zeichens ausreiche. Der Verkehr sei daran gewöhnt, dass öffentliche Veranstaltungen teilweise unter Nennung rein beschreibender auf ihr Motto bezogener Begriffe beworben würden, dass teilweise für öffentliche Partys gewählte Bezeichnungen aber auch herkunftshinweisende Funktion hätten, indem sie Bezüge zu dem Veranstalter, einem Lizenzgeber oder einer Veranstaltungsreihe herstellten.

Hinsichtlich der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr führt es aus, dass vorliegend die identischen Dienstleistungen „Unterhaltungsveranstaltungen“ betroffen seien. Zudem verfüge die Marke des Antragstellers aufgrund ihrer Eintragung zumindest über geringe Kennzeichnungskraft.

Ferner bestehe zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen „MALLE“ und „Malle auf Schalke“ deutliche Ähnlichkeit betreffend das Schriftbild, den Klang sowie den Sinngehalt. Diese Beurteilung begründet das Gericht insbesondere damit, dass der Verkehr die Worte „auf Schalke“ als rein beschreibend auffasse, da dem Verkehr der Veranstaltungsort dieser Party, nämlich die Veltins-Arena in Gelsenkirchen als Stadion des Fußballvereins Schalke 04, als „auf Schalke“ bekannt sei. Zudem würden diese beiden Worte aufgrund ihrer unauffälligen farblichen Ausgestaltung sowie der geringeren Schriftgröße in dem angegriffenen Zeichen im Gesamteindruck hinter dem ersten Wort „Malle“ zurücktreten. Somit seien nach Ansicht des Gerichts vorliegend zwei Zeichen zu vergleichen, die entweder nur aus dem Wort „MALLE“ bestünden oder deren Gesamteindruck durch das Wort „Malle“ geprägt werde, weshalb zumindest von einer hochgradigen Zeichenähnlichkeit auszugehen sei. Ob vor diesem Hintergrund sogar eine Zeichenidentität angenommen werden könne, ließ das Gericht offen.

Abschließend stellt es fest, dass der geltend gemachte Anspruch des Antragstellers auch nicht verjährt sei. Eine Verjährung scheide aufgrund der vorliegenden Dauerhandlung vor dem Hintergrund der fortlaufenden Bereitstellung des Seiteninhalts zum Abruf im Internet aus.

Quelle: LG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2019, Az. 38 O 96/19