Unionsmarke „Malle“ nichtig – Löschung der deutschen „Malle“-Marke möglich

Die ersten Flieger nach Mallorca starten wieder und pünktlich zum verspäteten Saisonbeginn auf der beliebten Ferieninsel hat das Europäische Patent- und Markenamt (EUIPO) entschieden, dass die Unionswortmarke „Malle“ nicht schutzfähig ist (Beschl. v. 18.05.2020, Löschung Nr. 32 783 C, nrk).

Das EUIPO hat die Wortmarke „Malle“ – u. a. eingetragen für CDs, Party-Organisation und Durchführung sowie Produktion von TV-Sendungen und Musik – für nichtig erklärt. Die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen böten eine Vielzahl von Hinweisen darauf, dass „Malle“ bereits zum Anmeldezeitpunkt der Marke im Jahr 2002 vom deutschsprachigen Publikum als umgangssprachlicher, geographischer Hinweis auf die spanische Baleareninsel „Mallorca“ verstanden wurde. Von Anfang an habe also das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 lit. c) Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) vorgelegen. Die Marke hätte nie zur Eintragung kommen dürfen.

Diese Begründung überrascht insoweit, als das Bundespatentgericht (BPatG) im Jahr 2005 in einem Verfahren betreffend die Eintragung der Marke „Malle für Alle“ noch ausdrücklich angezweifelt hatte, dass „Malle“ bereits im allgemeinen Sprachgebrauch des deutschen Publikums als feststehender Begriff für die Baleareninsel angekommen sei (BPatG, Beschl. v. 27.07.2005 – AZ: 32 W (pat) 191/04).

In der Rückschau bewertet das EUIPO die Durchsetzung des Begriffs „Malle“ als umgangssprachliche, geographische Angabe in Deutschland also anders als das deutsche BPatG seinerzeit.

Tatsächlich hat der Begriff „Malle“ zwischenzeitlich Einzug in den deutschen Duden gefunden und wird dort seit dem Jahr 2009 mit der Bedeutung eines Kurzwortes für „Mallorca“ geführt. Darin sieht das EUIPO einen Beleg dafür, dass „Malle“ endgültig im deutschen Sprachgebrauch angekommen ist.

Gerade in Deutschland, wo „Malle“ als Abkürzung für die beliebte Ferieninsel und das damit verbundene Lebensgefühl wohl den größten wirtschaftlichen Wert und Nutzen haben dürfte, führt die Entscheidung des EUIPO aber (jedenfalls vorerst) nicht dazu, dass nun nach Lust und Laune Werbung betrieben und Corona-konforme „Malle“-Partys gefeiert werden dürften. Denn hier könnten weiterhin Verstöße gegen die noch eingetragene deutsche Wortmarke „Malle“ möglich sein.

Sollte die Entscheidung des EUIPO rechtskräftig werden, könnte sie jedoch Einfluss auf laufende Gerichtsverfahren in Deutschland haben, in denen Unterlassungsansprüche auf die nun gelöschte Unionsmarke gestützt werden. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung ist die Veränderung der Schutzrechtslage im Markenverletzungsstreit und die Rückwirkung der Löschung einer Marke aus dem Markenregister nämlich noch bis in das Revisionsverfahren hinein zu berücksichtigen (zuletzt: BGH, Urt. v. 30.01.2014, Az. I ZR 107/10). Für einstweilige Verfügungen, die auf die Unionsmarke gestützt wurden, käme in diesem Fall die Aufhebung wegen veränderter Umstände in Betracht (§ 927 ZPO).