Rechtswegzuständigkeit im Arbeitnehmererfindungsrecht

BAG (Beschl. v. 31.05.2016, Az. 9 AZB 3/16) bestätigt LAG München

Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) regelt in § 39 Abs. 1 ArbEG, dass für alle Streitigkeiten über Arbeitnehmererfindungen im Grundsatz die für Patentstreitsachen zuständigen ordentlichen Gerichte ausschließlich zuständig sind. Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Regelung das Ziel, die wegen der Verknüpfung mit dem Patentrecht schwierige Materie des Arbeitnehmererfindungsrechts von sachkundigen Berufsrichtern entscheiden zu lassen, die sich eingehend mit diesen Problemkreisen beschäftigen und damit leichter die notwendigen technischen und rechtlichen Kenntnisse bzw. Erfahrungen sammeln können (vgl. BT-Drucks. II/1648, S. 49; Bartenbach/Volz, ArbEG. 5. Aufl., § 39 Rn. 1 m. w. N.).
Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Zuständigkeit der Patentstreitkammern sieht das Gesetz in § 39 Abs. 2 ArbEG für Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Erfindervergütung vor. Diese fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.

In einem aktuellen Rechtsbeschwerdeverfahren hatte das BAG über die Frage zu entscheiden, ob die Zuständigkeit des Arbeitsrechtswegs nach § 39 Abs. 2 ArbEG auch dann eröffnet ist, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmererfinder zwar eine Vergütungsvereinbarung getroffen hat, deren Auslegung zwischen den Parteien aber unter technisch-patentrechtlichen Gesichtspunkten umstritten ist.

Das BAG bestätigt in seinem Beschluss vom 31.05.2016 die Auffassung der Vorinstanzen. Das LAG München sei zu Recht von der Eröffnung des Arbeitsrechtswegs ausgegangen, weil die Parteien eine Vereinbarung über Art und Höhe der Vergütung getroffen und jahrelang vollzogen hätten. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei § 39 Abs. 2 ArbEG nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass der Arbeitsrechtsweg bereits dann nicht eröffnet ist, wenn im Rahmen der Anwendung und Auslegung der Vereinbarung patentrechtliche Fragestellungen zu beachten sind. Da niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe (Art. 101 Abs. 1 GG), könne eine Partei es im Rahmen eines Rechtsstreits auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung nicht in der Hand haben, durch das Aufwerfen einer Auslegungsfrage die Verweisung an die Patentstreitkammer zu erreichen.

(Hinweis: Der Beschluss des BAG wird auch in Heft 10/2016 des monatlich im Bundesanzeiger erscheinenden Informationsdienstes IPkompakt besprochen.)

Quelle: BAG, Beschluss v. 31.05.2016, Az. 9 AZB 3/16