OLG München – Aktive Verlinkung auf Online-Streitbeilegungsplattform notwendig

Das OLG München hat mit Urteil v. 22.09.2016,- Az.: 29 U 2498/16, entschieden, dass es im Rahmen bestehender Hinweispflichten nicht ausreicht, die Web-Adresse der sog. Online-Streitbeilegungsplattform anzugeben, vielmehr müsse diese unmittelbar verlinkt werden. Zudem seien die Hinweispflichten auch relevant gewesen, als in Deutschland noch keine Streitbeilegungsstellen vorhanden waren.

Sachverhalt:

Ein Anbieter, der auf der Handelsplattform eBay im geschäftlichen Verkehr mit Endverbrauchern im Fernabsatz tätig war, wurde von einem Wettbewerber auf Unterlassung in Anspruch genommen; der betreffende Anbieter hat nach Ansicht des Wettbewerbers mangels verlinkten Hinweises auf die sog. Online-Streitbeilegungsplattform den diesbezüglichen Hinweispflichten nicht genüge getan.

Entscheidung:

Diesem Standpunkt und den geltend gemachten Unterlassungsansprüche gab das OLG München statt und verlangte im Ergebnis eine unmittelbare Verlinkung der sog. Online-Streitbeilegungsplattform. Dem Antragsteller stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3a UWG i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 vom 21. Mai 2013 (im Folgenden: VO 524/2013) zu.

Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 VO 524/2013 begründe eine Verpflichtung der in der Europäischen Union niedergelassenen Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, auf ihren Websites einen Link zur europäischen OS-Plattform einzustellen. Eine Verletzung dieser Verpflichtung sei jedenfalls auch nach § 3a UWG und nicht nur nach § 5a UWG zu beurteilen, weil sie nicht nur eine Verpflichtung zur Information der Verbraucher, sondern auch eine solche zur Bereitstellung eines Links umfasst und damit über die bloße Information der Verbraucher über die Internetadresse der OS-Plattform hinausgehe.

Das Angebot des Antragsgegners auf der Internetplattform eBay habe weder einen Verweis auf die OS-Plattform aufgewiesen noch einen Link darauf. Damit habe der Antragsgegner seine Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO 524/2013 verletzt.

Das Landgericht hatte diesen Verstoß als lauterkeitsrechtlich unerheblich angesehen, da es zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verletzungshandlung in Deutschland noch keine Streitbeilegungsstellen gegeben habe. Nach Ansicht des OLG München stünde es indes dem Zweck der Verpflichtung, die Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern zu verbreiten, nicht entgegen, wenn tatsächlich für eine gewisse Zeit über diese Plattform noch keine Online-Streitbeilegung in Deutschland angeboten werden konnte. Der Verstoß sei auch geeignet, die Interessen der Verbraucher i. S. d. § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Denn ohne weitverbreitete Verweise bleibe die OS-Plattform wenig bekannt; dadurch werde deren dem Interesse der Verbraucher dienende Funktion, die Online-Streitbeilegung zu fördern, beeinträchtigt. Diese Auslegung sei auch deshalb geboten, weil Art. 18 Satz 2 VO 524/2013 fordert, dass die Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung wirksam seien.

Anmerkung:

Jedem Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr, der Waren oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern anbietet, sollte dringend im Kontext bestehender Hinweispflichten auf die sog. Online-Streitbeilegungsplattform darauf achten, dass auf diese hinreichend deutlich und gut wahrnehmbar verwiesen wird, wobei die Einbindung einer unmittelbaren Verlinkung dringend anzuraten ist. Zudem sollten die Hinweise nicht (nur) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen, sondern gut erreichbar auf der Website verfügbar gemacht werden; nach verbreiteter Praxis etwa im Bereich des Impressums.

Quelle: OLG München, Urt. v. 22.09.2016, Az.: 29 U 2498/16