OLG Köln reduziert Geldentschädigung für Kachelmann

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat dem Wettermoderator Jörg Kachelmann in zwei Urteilen vom 12.7.2016 (15 U 175/15 und 15 U 176/15) wegen 26 Fällen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung eine Geldentschädigung in Höhe von insgesamt € 395.000 zugesprochen.

Vor dem Landgericht Köln hatte Kachelmann in erster Instanz wegen 38 Fällen noch einen Betrag von € 635.000 erstritten. Gefordert hatte Kachelmann in der Berufungsinstanz € 950.000.

In seiner Presseerklärung hebt das OLG Köln hervor, dass es, wie das Landgericht, keine zielgerichtete Pressekampagne des Springer Verlags gegen den Kläger angenommen hat. Denn über den Verdacht einer Sexualstraftat habe auch mit Rücksicht auf die Prominenz des Klägers grundsätzlich berichtet werden dürfen. Das hätten nicht nur die Medien der Beklagten, sondern auch Produkte anderer Verlagshäuser getan. Zu einer derart rechtmäßigen Berichterstattung gehörten auch die im Rahmen des Ermittlungsverfahren zu Tage getretenen Umstände aus dem Privat- und Beziehungsleben des Klägers, zumal das Strafgericht durch die Vernehmung von Beziehungszeuginnen zu erkennen gegeben habe, dass es ihm für die Beweisaufnahme auch auf die privaten Verhältnisse des Klägers angekommen sei.

Eine Geldentschädigung hat der 15. Zivilsenat nach Überprüfung jeder einzelnen Veröffentlichung nur zugesprochen, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelte und die dadurch verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht auf andere Weise hinreichend ausgeglichen werden konnte. Dabei unterscheidet der Senat, welche Sphären des klägerischen Persönlichkeitsrechts durch die Veröffentlichungen betroffen waren: € 70.0000 erhielt Kachelmann, weil die Berichterstattungen ihn in sechs Fällen in seiner Geheimsphäre verletzten, wie etwa durch die Veröffentlichung privaten SMS-Verkehrs (€ 15.000) oder Angaben zur gesundheitlichen Situation des Klägers (€ 10.000). Weitere € 40.000 hielt das Oberlandesgericht Köln für angemessen, soweit durch drei Berichte die Intimsphäre des Klägers verletzt wurde, weil die Beklagten intime Details aus dem Sexualleben des Klägers veröffentlicht hatten.

Keine Geldentschädigung erhielt der Kläger hingegen für zahlreiche Berichterstattungen, für die er zuvor keine Unterlassungsansprüche geltend gemacht hatte. Daraus lasse sich nach Ansicht des 15. Zivilsenats schließen, dass die Eingriffe für ihn kein besonderes Gewicht gehabt hätten.

Vgl. zum Geldentschädigungsanspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen auch Ruttig AfP 2016, 110 ff.