OLG Koblenz: Werbung für E-Zigaretten in E-Mail Newsletter unzulässig

Werbung für E-Zigaretten in E-Mail Newsletter für Neukunden unzulässig. Das OLG Koblenz hat sich in einer aktuellen Entscheidung zu der Frage der Zulässigkeit von Werbung für E-Zigaretten im Rahmen eines E-Mail Newsletters geäußert.

Sachverhalt

Das OLG Koblenz hatte kürzlich über die Werbung für E-Zigaretten im Rahmen eines E-Mail Newsletters zu entscheiden. Die dortige Beklagte betreibt einen Online-Handel für E-Zigaretten und hatte in diesem Zusammenhang einen Newsletter versandt, in dem sie unter anderem mit neuen Produkten warb. Die Klägerin ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, der in dieser Werbung einen Verstoß gegen § 19 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 TabakerzG sah.

Entscheidung

Die Ansicht der Klägerin bestätigte das OLG Koblenz nunmehr und führte aus, dass die Vorschrift des § 19 Abs. 3 TabakerzG ebenso wie die Vorgängerreglung des § 21 a Abs. 4 VTabakG eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3 a UWG darstellt, weshalb in der unzulässigen Werbung zugleich ein Wettbewerbsverstoß liegen würde.

Nicht hingegen würde jedoch ein Verstoß gegen § 19 Abs. 3 TabakerzG in den Fällen vorliegen, in denen der Newsletter an Bestandskunden der Beklagten übersandt würde. Da sich die Werbung in diesem Fall lediglich an einen begrenzten Personenkreis richte, läge hier keine breite Öffentlichkeit vor, sodass die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 TabakerzG nicht erfüllt seien.

Unerheblich war es im Übrigen für das Gericht, dass im Zeitpunkt des Versendens des Newsletters der Adressatenkreis bereits feststeht. Streitgegenständlich sei gerade nicht das Versenden der E-Mails, sondern vielmehr die Werbung in den Newslettern. In Anwendung der Rechtsprechung des OLG Hamburg (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 26.9.2007 – 5 U 36/07) stellte das hiesige Gericht fest, dass das Merkmal der breiten Öffentlichkeit nicht dadurch eingeschränkt wird, dass sich der Interessent zuvor für den Newsletter registrieren muss.

Praxishinweis

Online-Händler von E-Zigaretten sollten also mit dem Versand von Newslettern, in denen für neue Produkte geworben wird, äußerst vorsichtig umgehen. Während ein solches Vorgehen für Bestandskunden vom Oberlandesgericht Koblenz noch als zulässig betrachtet werden kann, stellt das Versenden gegenüber Neukunden einen Verstoß nicht nur gegen das TabakerzG, sondern auch gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften dar. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Bundesregierung derzeit die vollständige Abschaffung von Tabakaußenwerbung nicht nur für klassische Tabakerzeugnisse, sondern auch für E-Zigaretten erwägt. Ein entsprechender Gesetzentwurf soll in naher Zukunft ausgearbeitet und in den Bundestag eingebracht werden.

Quelle: OLG Koblenz, Urteil vom 14.08.2019, Az. 9 U 825/19

Rechtsanwältin Carla Tacke
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