OLG Karlsruhe – Pflichten von Google bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Das OLG Karlsruhe hat im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass ein Suchmaschinenbetreiber, wie Google, nicht verpflichtet ist, Beiträge Dritter proaktiv auf Persönlichkeitsverletzungen hin zu überprüfen (Urteil v. 14.12.2016, Az. 6 U 2/15).

Sachverhalt

Die Kläger richteten sich gegen verschiedene Online-Beiträge aus dem Jahr 2012, die sie für persönlichkeitsrechtsverletzend erachteten und die über Google gefunden werden konnten.

Da die Verfasser der Online-Beiträge mangels Impressum auf ihrer Domain für die Kläger nicht greifbar waren, forderten die Kläger von Google die Entfernung von Suchergebnissen, die auf die streitbefangenen Artikel verlinkten. Die konkret bezeichneten Links hatte Google auf den Hinweis der Kläger hin vorgerichtlich auch entfernt.

Daraufhin waren die vermeintlich rechtsverIetzenden Inhalte aber erneut über Google auffindbar, weil sie von den Verfassern auf anderen Teilen ihrer Domain wieder online gestellt worden waren.

Mit der Klage verlangten die Kläger von Google daher, die Suchergebnisse der Domain allgemein zu sperren. Dies hat Google abgelehnt.

Entscheidung des OLG

Das OLG Karlsruhe hat die Klage vollständig abgewiesen.

Nach Auffassung des Gerichts hafte Google als Suchmaschinenbetreiberin nur nach konkretem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung auf Unterlassung. Ihren daraus herzuleitenden Pflichten habe Google vorliegend aber genüge getan.

Denn Google habe die jeweils konkreten Links zu dem Artikel als Suchergebnis gesperrt, nachdem die Kläger hierauf hingewiesen hatten.

Die konkret rechtsverletzenden Links zu benennen sei aber Pflicht der Betroffenen. Suchmaschinenbetreiber seien nicht verpflichtet, aktiv von Dritten in das Netz gestellte Beiträge aufzuspüren und auf eventuelle Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu überprüfen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 22.12.2016.