OLG Frankfurt: Markenmäßige Benutzung auf Hang-Tags

Das OLG Frankfurt hat sich im Rahmen seines Beschlusses vom 15.09.2016 (Az. 6 W 95/16) mit der markenmäßigen Verwendung von markenrechtlich geschützten Bezeichnungen auf sog. Hang-Tags auseinandergesetzt.

Insbesondere im Zusammenhang mit Kleidungsstücken stellt sich häufig die Frage, inwieweit eine markenrechtlich geschützte Bezeichnung durch einen Dritten markenmäßig verwendet wird und damit eine Markenverletzung vorliegt oder ob lediglich eine – zulässige – rein dekorative oder beschreibende Nutzung des Begriffes erfolgt. Bei Kleidungsstücken werden häufig sog. Hang-Tags für die Wiedergabe von Marken verwendet.

Im vorliegenden Fall wiesen die Hang-Tags die markenrechtlich geschützten Bezeichnungen „THINK“ bzw. „THINK GREEN“ auf. Das OLG Frankfurt verneinte jedoch eine markenmäßige Benutzung und damit Verletzungsansprüche, da diese Bezeichnungen vom angesprochenen Verkehr in der vorliegenden Gestaltung allein als beschreibender Hinweis auf die Eigenschaften bzw. die Herstellungsweise des beworbenen Produkts verstanden würden. Die Verwendung eines Hang-Tags allein lässt nach Auffassung des OLG Frankfurt somit nicht in jedem Fall den Schluss zu, dass darauf angebrachte Zeichen oder Beschriftungen als betrieblicher Herkunftshinweis dienen sollen. Entscheidend für die Verkehrsauffassung seien vielmehr die Gesamtumstände des Einzelfalls. Im vorliegenden Fall war aus Sicht des Gerichts somit auch zu berücksichtigen, dass die Anhänger eine andere mit einem Schutzrechtshinweis versehenen Wortmarke aufwiesen und die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung „THINK GREEN“ ohne einen solchen Schutzrechtshinweis somit lediglich als eigenschaftsbeschreibende Aussage auffassen würden.