OLG Frankfurt am Main: Irreführende Werbung mit „beeinflussten“ Bewertungen

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 16.05.2019 die Werbung mit durch Gewinnspielteilnahme „beeinflussten“ Bewertungen als irreführend gewertet (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 16.05.2019, 6 U 14/19).

Der Entscheidung lag der Streit zweier Wettbewerber zugrunde, die Whirlpools über ihre Internetseiten vertreiben. Die Antragsgegnerin bot auf Facebook die Teilnahme an einem Gewinnspiel an, das als Gewinn einen Whirlpool vorsah. Dabei wurde in der Werbung erläutert:

„Wie Du gewinnen kannst? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht so Deine Gewinnchance!“

Die Facebook-Bewertungen nutzte die Antragsgegnerin, um auf Facebook sowie auf der Plattform Google-my-Business und der Plattform 11880.com zu werben. Dabei wurden sowohl die Anzahl der Bewertungen als auch die Gesamtnote angezeigt.

Das OLG Frankfurt hat einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG bejaht, da es die Werbung mit den streitgegenständlichen Bewertungen als irreführend gewertet hat. Es sei davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen nur deshalb abgegeben wurde, weil die Bewerter durch die Gewinnspielteilnahme „belohnt“ wurden. Bewertungen anlässlich eines Gewinnspiels seien zudem eher positiv. Die Bewertungen seien nicht als objektiv anzusehen, auch wenn keine „bezahlte“ Empfehlung im Wortsinn gegeben sei.

Auch der Umstand, dass es sich nicht um Produktbewertungen, sondern um Bewertungen der Facebookseite der Antragsgegnerin handele, mache keinen wesentlichen Unterschied.

Der Durchschnittsverbraucher gehe davon aus, dass nur zufriedene Kunden oder solche Verbraucher, die das gesehene Angebot für überzeugend halten, eine positive Bewertung des Social Media-Auftritts vornehmen. Die Anzahl der Bewertungen lasse außerdem den Rückschluss auf die Bekanntheit des Unternehmens und seiner Produkte zu.

Dass zur Gewinnspielteilnahme die Abgabe einer Bewertung nicht zwingend erforderlich gewesen sei, führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer anderen Beurteilung, da ein Teilnehmer, der möglichst gute Gewinnchancen haben möchte, zur Erlangung eines Loses nach Möglichkeit von mehreren oder allen Aktionen Gebrauch machen würde.

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Jennifer Jean Bender

Jennifer Jean Bender

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