OLG Düsseldorf – Vorsicht bei der Verwendung von CE-Zeichen in werblichen Darstellungen

Das OLG Düsseldorf hat der Verwendung von CE-Zeichen im Kontext von Produktdarstellungen weitere Grenzen aufgezeigt. Ein Hinweis auf ein CE-Zeichen dürfe unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit in der Werbung ebenfalls enthaltenen Hinweisen auf „echte Prüfsiegel“ verortet werden.

Sachverhalt

Der Kläger ist der älteste Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in der Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte bietet im Internet u.a. Einrichtungsgegenstände an.

Die Parteien streiten über die Frage der Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung im Internet der Beklagten für einen Elektro-Wecker und zwar konkret in Bezug auf die dort u.a. enthaltene Angabe „Inkl. Netzteil: CE/TÜV/GS-geprüft“.
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die beanstandete Werbung irreführend sei. Durch den Zusatz „-geprüft“ sowie die Erwähnung des Hinweises „CE“ im unmittelbaren Zusammenhang mit den Hinweisen „TÜV“ und „GS“ werde beim Verbraucher die irrige Vorstellung geweckt, auch hinter dem Hinweis „CE“ verberge sich ein Prüfzeichen, mit dem ein unabhängiger Dritter die Qualität des beworbenen Produkts bescheinigt habe und das Produkt neben „TÜV“ und „GS“ über ein zusätzliches besonderes Qualitätssiegel verfüge. In Wahrheit handele es sich – insoweit un-streitig – bei der CE-Kennzeichnung jedoch um ein reines Verwaltungszeichen, mit dem der Hersteller gemäß seiner gesetzlichen Pflicht selbst erkläre, dass das von ihm hergestellte Produkt den gesetzlichen Sicherheitsmindestanforderungen genüge.

Entscheidung

Das OLG Düsseldorf hat namentlich die klägerseits primär geltend gemachten Unterlas-sungsansprüche zuerkannt. Der Unterlassungsanspruch folge aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG bedürfe es einer irreführenden geschäftlichen Handlung. Die Irreführung könne ausweislich § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG u. a. mittels unwahrer oder sonst zur Täuschung geeigneter Angaben über die Beschaffenheit (u.a. also die Qualität) der Ware erfolgen.

Die Art und Weise der in Rede stehenden Werbungsgestaltung der Beklagten wies nach Ansicht des OLG Düsseldorf die erforderliche Eignung auf, relevante Teile der Verkehrskrei-se in die Irre zu führen. Hinweise auf eine (amtliche) Prüfung bzw. Zulassung eines Produkts seien irreführend, wenn diese in Wirklichkeit nicht oder nicht in der behaupteten Form vorlä-gen, was insbesondere bei einer verfehlten Verwendung des TÜV-Prüfzeichens, des GS-Zeichens oder des CE-Zeichens gegeben sein könne.

Zwar dürfe selbstverständlich nicht außer Acht gelassen werden, dass die Anbringung eines CE-Zeichens einer gesetzlichen Verpflichtung (hier: aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 ProdSG) entspre-che. Demzufolge dürfe allein aus der Anbringung des CE-Zeichens als solcher keine Irrefüh-rung unter dem Aspekt des „Werbens mit einer Selbstverständlichkeit“ hergeleitet werden. Von dieser das „ob“ betreffenden Frage sei allerdings jene nach dem „wie“ der Kennzeich-nung strikt zu unterscheiden.

Zweifelsohne werde der Bereich der zulässigen Art und Weise der Anbringung des CE-Zeichens jedenfalls dann verlassen, wenn mit der ausdrücklichen Aussage „CE-geprüft“ ge-worben werde. Darüber hinaus soll nach Auffassung des Senats jedwedes „Beiwerk“ zur allein geforderten „neutralen“ Anbringung des CE-Zeichens zu unterlassen sein, das geeignet sei, irrige Vorstellungen des Durchschnittsverbrauchers betreffend die Natur des CE-Zeichens hervorzurufen bzw. noch zu verstärken. Vorstehende Maxime werde jedenfalls missachtet, wenn in einer Werbung das CE-Zeichen in unmittelbarem textlichem oder gra-phischem Zusammenhang mit „echten Prüfsiegeln“ abgedruckt werde. Denn eine solche Darstellungsform insinuiere, dass auch das CE-Zeichen ein Beleg für durch Dritte geprüfte Qualität sei. Zwar sei dem Publikum bekannt, dass bei der Prüfung von Gütesiegeln nicht notwendig eine staatliche Überwachung erfolge, sondern diese vielfach auch von privaten Institutionen vergeben werden. Die Eignung zur Irreführung folge daher vorliegend zwar nicht aus der konkludenten Vorspiegelung einer amtlichen Prüfung, jedoch aus dem Umstand, dass vom Durchschnittsverbraucher aufgrund der engen räumlichen Nähe zu den echten Prüfsiegeln „GS“ und „TÜV“ auch in Bezug auf das CE-Zeichen eine objektiv nicht gegebene Prüfung durch (mehr oder weniger unabhängige) Dritte vorausgesetzt werde.

Anmerkung

Bei der Verwendung von CE-Zeichen im Kontext von Produktdarstellungen war bereits schon nach bisheriger Rechtsprechung Vorsicht angezeigt. Hier wurde im Falle werblicher Verwendung schnell der Vorwurf einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten erhoben. Das OLG Düsseldorf hat mit seiner Entscheidung explizit die Verwendung des CE-Zeichens in räumlicher Nähe zu „echten Prüfsiegeln“ beanstandet, so dass Werbetreibenden dringend anzuraten ist, entsprechende CE-Zeichen-Darstellungen in die Präsentation von Produkten zu unterlassen, um dem Vorwurf einer vermeintlichen Prüfsiegelberühmung zu entgehen.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2016, I-15 U 58/15, 15 U 58/15