OLG Celle: kein Wettbewerbsverstoß bei der Bezeichnung eines pflanzlichen Produktes als „Käse-Alternative“

Das OLG Celle hat in der Berufungsinstanz in einem Hinweisbeschluss (Beschluss v. 06.08.2019, 13 U 35/19) die Auffassung des LG Stade (Urteil v. 28.03.2019, 13 U 35/19) bestätigt, wonach die Bezeichnung eines pflanzlichen Produktes als „Käse-Alternative“ keine Irreführung darstellt. Der Kläger, ein eingetragener Verein, zu dessen Aufgaben die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs gehört, hat die Beklagte, die vegane Lebensmittel aus rein pflanzlichen Produkten (Cashewkernen) vertreibt u. a. wegen der Bezeichnung und Bewerbung von Produkten als „vegane Käse-Alternative“ bzw. „gereifte Käse-Alternative“ auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Nach Auffassung des OLG stellt die Verwendung der Bezeichnung „Käse-Alternative“ weder eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß §§ 3 Abs. 1, 3 a UWG noch gemäß §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG dar.

Ein Verstoß gegen Art. 78 Abs. 1 lit. c), Abs. 2 i.V.m. Anhang VII Teil III Nr. 2 lit. a), viii) VO (EU) 1308/2013 sei nicht gegeben, da das Produkt der Beklagten gerade nicht als Käse, sondern als Käse-Alternative bezeichnet werde. Nach den vorgenannten Bestimmungen ist u. a. die Bezeichnung „Käse“ Milcherzeugnissen vorbehalten.

Der EuGH (Urt. v. 14.06.2017, C-422/16) hat bereits entschieden, dass eine Verwendung von Bezeichnungen, die nach den vorgenannten Bestimmungen Milch und Milcherzeugnissen vorbehalten sind, unzulässig ist, auch wenn klarstellende oder beschreibende Zusätze erfolgen, die auf den pflanzlichen Ursprung des Produkts hinweisen.

Das OLG Celle – wie auch zuvor das LG Stade – hat den Begriff „Alternative“ nicht als derartige Ergänzung eingeordnet. Im Gegensatz zu Bezeichnungen wie z.B. „Tofubutter“, „Pflanzenkäse“, „Veggie-Cheese“ oder „Cashewkäse“, die nach Auffassung des Senats suggerierten, dass die Produkte auch aus tierischen Erzeugnissen bestehen, verstehe der Durchschnittsverbraucher unter der Bezeichnung „Alternative“ weder eine klarstellende noch eine beschreibende Bezeichnung des Begriffs „Käse“, sondern eine dahin gehende Klarstellung, dass es sich gerade nicht um Käse, sondern um eine Alternative zu Käse handele. Auch hebe die Bezeichnung „Käse-Alternative“ gerade keine Ähnlichkeit zu einem Milchprodukt hervor, sondern weise ausdrücklich darauf hin, dass es sich nicht um Käse, sondern um etwas anderes handele.

Einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 lit. a) i. V. m. Art. 9 Abs. 1 lit. a) i. V. m. Art. 17 Abs. 1 LMIV hat das OLG Celle ebenfalls nicht angenommen. Die Beklagte hat das Produkt mangels gesetzlicher und verkehrsüblicher Bezeichnung nach Auffassung des Gerichts mit einer zulässigen beschreibenden Bezeichnung versehen, die dem Verbraucher verdeutliche, dass es sich zwar nicht um das Milcherzeugnis „Käse“, aber um ein Produkt aus Cashews handele, das alternativ zu Käse beispielsweise als Brotbelag genutzt werden könne und verzehrfertig sei.

Da der Regelungsgehalt des § 5 Abs. 1 UWG mit demjenigen von Art. 7 LMIV vergleichbar sei, fehle es auch an einer unlauteren geschäftlichen Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG.

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Jennifer Jean Bender

Jennifer Jean Bender

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