Neue Entscheidungen zum Verhältnis zwischen TMG und DS-GVO. Droht zudem das UWG?

Seit Inkrafttreten der DS-GVO ist nicht abschließend geklärt, in welchem Verhältnis diese zu den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Telemediengesetzes steht. In zwei neueren Entscheidungen haben sich sowohl das OLG Hamburg (Az.: 15 U 90/19) als auch das OLG Stuttgart (AZ.: 2 U 257/19) mit dieser Frage beschäftigt und sind dabei zu einem klaren Ergebnis gekommen. Das OLG Stuttgart entschied darüber hinaus über die Verfolgbarkeit von DS-GVO-Verstößen unter dem Regime des UWG.

§ 13 TMG wird durch die DS-GVO verdrängt

Beide Gerichte kamen zu dem Schluss, dass § 13 TMG durch die DS-GVO vollständig verdrängt wird. Die DS-GVO bilde einen einheitlichen legislativen Konsens innerhalb der EU, von welchem nur unter besonderen Voraussetzungen abgewichen werden dürfe, welche hier nicht gegeben seien. Des Weiteren diente § 13 TMG der Umsetzung der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG, welche durch die DS-GVO ersetzt wurde. Damit sei sozusagen die Grundlage für § 13 TMG entfallen und die DS-GVO genieße Anwendungsvorrang. Auch falle § 13 TMG nicht in den Anwendungsbereich einer Öffnungsklausel der DS-GVO.

Unerheblich sei zudem, in welchem Umfang § 13 TMG mit § 13 DS-GVO vereinbar sei. Den Mitgliedstaaten sei es untersagt, Regelungen zu erlassen, welche den Anwendungsbereich der Verordnung verschleiern und damit die Auslegungshoheit des EuGH über Unionsrecht in Frage stellen.

DS-GVO-Verstöße sind auch unter dem UWG verfolgbar

Das OLG Stuttgart ging noch einen Schritt weiter. Während das OLG Hamburg offen ließ, ob neben den in der DS-GVO vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten ein Rückgriff auf die §§ 3, 3a UWG möglich ist bzw. ob  § 13 DS-GVO eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG darstellt, bejahte das OLG Stuttgart einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG. Diese Bestimmung bleibe anwendbar, wenn ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel vorliege. Die DS-GVO regele diesbezügliche Rechtsbehelfe nicht abschließend, was das Gericht ausführlich begründete.

Bei Art. 13 DS-GVO handele es sich insbesondere um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG. Die Informationspflichten wiesen einen ausreichenden wettbewerblichen Bezug auf. Die zu erteilenden Informationen dienten nämlich auch der Entscheidung, mit dem Unternehmen überhaupt in Kontakt zu treten und in diesem Zuge Daten zu übermitteln, was unmittelbar miteinander verknüpft sei. Die Entscheidung für eine Anbahnung des Vertrags stelle bereits eine geschäftliche Entscheidung dar.

Der Verstoß gegen die Informationspflichten sei letztlich geeignet, die Interessen von Verbrauchen oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Aus den Gründen, aus denen die Informationspflichten gemäß Art. 13 DS-GVO als Marktverhaltensregelungen einzuordnen seien, sei ein hiergegen gerichteter Verstoß regelmäßig als spürbar zu bewerten. Der Beklagte habe im Verfahren darüber hinaus nichts vorgetragen, was diese Ansicht in Zweifel ziehe.

Anmerkung

Die Frage der Verfolgbarkeit von DS-GVO-Verstößen unter dem Regime des UWG ist extrem umstritten. Von daher verwundert es wenig, dass das OLG Stuttgart wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision unbeschränkt zugelassen hat.

Damit hat das OLG Stuttgart also die Tür für eine höchstrichterliche Entscheidung geöffnet, wobei offen ist, ob wirklich der BGH das letzte Wort sprechen wird oder nicht vielmehr der EuGH die Thematik final entscheidet. Dies gilt insbesondere wegen der streitigen Frage einer möglicherweise abschließenden Regelung der Rechtsbehelfe und Sanktionen unter der DS-GVO.

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Dr. Sascha Vander, LL.M.

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