Negative Feststellungsklage begründet keine Erstbegehungsgefahr

Der BGH hat mit Urteil vom 07.03.2019 (I ZR 53/18) entschieden, dass der Antrag auf Feststellung, zu einer vom Prozessgegner begehrten Unterlassung nicht verpflichtet zu sein, in der Regel keine Erstbegehungsgefahr begründet.

Sachverhalt

Der Kläger war von der beklagten Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte abgemahnt worden, weil über den Internetanschluss des Klägers das Musikalbum „Bring mich nach Hause“ der Musikgruppe „Wir sind Helden“ in einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten worden war. Mit seiner Feststellungsklage hat der Kläger u. a. die Feststellung begehrt, dass der Beklagten keine Ansprüche wegen des Angebots zum Herunterladen zustünden.

Die Beklagte hat daraufhin Widerklage erhoben und u. a. beantragt, den Kläger unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, es Dritten zu ermöglichen, über seinen Internetanschluss das Musikalbum „Bring mich nach Hause“ der Künstlergruppe „Wir sind Helden“ oder Teile daraus über Internet-Tauschbörsen zum elektronischen Abruf bereitzustellen.

In der Revisionsinstanz hatte der BGH nur noch über die Widerklage zu entscheiden.

Entscheidung des BGH

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Der BGH formuliert folgenden amtlichen Leitsatz:

„Die Erhebung einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, zu einer außergerichtlich verfolgten Unterlassung nicht verpflichtet zu sein, begründet regelmäßig keine Erstbegehungsgefahr für das im Feststellungsantrag bezeichnete Verhalten.“

Quelle: BGH, Urt. v. 07.03.2019, Az. I ZR 53/18 – Bring mich nach Hause

Hinweis: Eine Urteilszusammenfassung wird auch in Heft 08/2019 der im Bundesanzeiger erscheinenden Zeitschrift IPkompakt abgedruckt.

Zurück
Niklas Kinting

Niklas Kinting

T: +49 221 95 190-83
ZUM PROFIL