Markenrechtsmodernisierungsgesetz: Weitere Gesetzesänderungen gelten ab dem 01.05.2020

Viele der durch das Markenrechtsmodernisierungsgesetz vorgesehenen Neuerungen sind bereits seit dem 14.01.2019 in Kraft. Zum 01.05.2020 sind nun auch die Neuerungen zum Nichtigkeits- und Verfallsverfahren in Kraft getreten, die die Kompetenzen des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) erheblich ausweiten und Markenrechtsinhabern Alternativen zu den bisherigen Möglichkeiten bieten.

So können nun Nichtigkeitsverfahren aufgrund entgegenstehender älterer Rechte, die bislang ausschließlich vor den ordentlichen Gerichten verhandelt werden konnten, auch durch das DPMA entschieden werden. Bislang musste der Inhaber eines älteren Kennzeichenrechts, der dieses durch ein jüngeres Recht verletzt sah, ein gerichtliches Nichtigkeitsverfahren gegen die jüngere Marke einleiten. Ein solches Verfahren kann nun auch vor dem DPMA geführt werden, der Antrag kann dabei sogar auf mehrere ältere Rechte gestützt werden.

Auch Verfallsverfahren können jetzt vollständig durch das Amt geführt werden. Eingetragene Marken werden auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn sie beispielsweise innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt wurden oder sie inzwischen geeignet sind, das Publikum zu täuschen. Bislang musste ein Verfallsverfahren bei den ordentlichen Gerichten weiterverfolgt werden, wenn der Markeninhaber dem Antrag auf Erklärung des Verfalls und Löschung seiner Marke widersprach. In Zukunft können nun auch diese Verfahren vollständig beim DPMA geführt werden.

Neu für beide Verfahrensarten ist auch, dass ein Dritter, gegen den ein Verfahren wegen Verletzung einer Marke anhängig ist oder der aufgefordert wurde, eine behauptete Verletzung einer Marke zu unterlassen, einem Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren innerhalb einer bestimmten Frist beitreten kann.

Für beide Verfahrensarten gilt jedoch, dass auch weiterhin der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist – Rechteinhaber haben daher nun die Wahl und können je nach Einzelfall entscheiden, welche Alternative für sie die beste ist. Amtsverfahren können aufgrund der in der Regel niedrigeren Gebühren attraktiv sein, ob sie tatsächlich effizienter und schneller sind, bleibt abzuwarten.

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Britta Iris Lissner, LL.M.

Britta Iris Lissner, LL.M.

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