LG Koblenz – Irreführung über vermeintlichen Router-Zwang

Mit Urteil vom 24.05.2019 (Az. 4 HKO 35/18) hat das LG Koblenz entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn der Anbieter eines DSL-Anschlusses im Rahmen des Bestellvorgangs den unzutreffenden Eindruck erweckt, der Anschluss könne nur mit einem der angebotenen Router genutzt werden.

Sachverhalt

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Firma 1&1 über ihre Internetseite den Abschluss von DSL-Verträgen angeboten. Während des Bestellprozesses wurde dem Verbraucher folgender Text angezeigt: „Zu dem gewählten DSL-Tarif benötigen Sie einen der folgenden DSL-Router.“ Sodann wurden dem Verbraucher verschiedene DSL-Router aus dem Angebot von 1&1 angezeigt. Auf der Internetseite befanden sich außerdem ein Kästchen mit einer Telefonnummer zur telefonischen Bestellung sowie das Informationssymbol „i“ für weitergehende Informationen. Der Nutzer konnte den Bestellprozess nicht fortsetzen, ohne einen der Router ausgewählt zu haben.

Die Klägerin hielt diese Werbung für irreführend. Durch die Art der Darstellung werde der Eindruck erweckt, der Kunde müsse entgegen § 41b Abs. 1 Satz 2 TKG zwingend einen der angezeigten Router nutzen. Zudem könne der Online-Bestellprozess nur durch Auswahl eines der angezeigten Router fortgesetzt werden.

Die Beklagte hielt entgegen, der Verbraucher könne alternativ bei der Hotline anrufen und dieser mitteilen, dass er einen DSL-Tarif ohne die vorgegebene Hardware wünsche. Außerdem könne er auf der Startseite des Hilfe-Centers unter der Rubrik „Suchen“ Suchbegriffe wie „DSL-Fremdhardware“ eingeben und erhalte dann die Information, wie anbieterfremde DSL-Hardware genutzt werden könne.

Nach vorangegangener erfolgloser Abmahnung nahm die Klägerin die Beklagte gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch.

Entscheidung des LG Koblenz

Die Klage hatte Erfolg.

Das LG Koblenz sieht in der streitgegenständlichen Werbung eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 1 Nr. 1 UWG. Ein wettbewerbsrechtlich beachtlicher Teil der Durchschnittsverbraucher verstehe die Aussage über die benötigten Router dahin gehend, dass der beworbene DSL-Tarif zwingend die Auswahl eines der drei abgebildeten Geräte erfordere. Dieser Eindruck werde dadurch verschärft, dass der Bestellvorgang ohne Auswahl eines der angezeigten Router online nicht fortgesetzt werden könne.

Die Möglichkeit, dass der Verbraucher zur weiteren Information die Tarifdetails anklicken, die Hotline anrufen oder über die Suchfunktion auf der Startseite des Hilfe-Centers nach Nutzungsmöglichkeiten für anbieterfremde Hardware suchen könne, beseitigt die Irreführung nach Auffassung des LG Koblenz nicht. Eine hinreichende Aufklärung würde vielmehr voraussetzen, dass der Hinweis auf die Möglichkeit zur Nutzung anderer Router in der Werbung der Beklagten „leicht erkennbar und deutlich lesbar“ dargestellt und in Beziehung zu den blickfangartig herausgestellten Fotos der Geräte gesetzt worden wäre.

Quelle: LG Koblenz, Urteil vom 24.05.2019, Az. 4 HKO 35/18