LG Hamburg zur Deklarierung von Lebensmittelprodukten mit einem „Nutri-Score“

Ist es erlaubt, Lebensmittel mit einem „Nutri-Score" auf der Verpackung zu vermarkten? Das Landgericht Hamburg hat sich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Urt. vom 16.04.2019 (Az.: 411 HKO 9/19) zu dieser Frage positioniert und einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Health-Claims-Verordnung (HCVO) angenommen.

Die Antragsgegnerin, ein in Europa führendes Lebensmittelunternehmen, das insbesondere Tiefkühlkost herstellt und vertreibt, druckte auf den Verpackungen verschiedener Produkte den sog. „Nutri-Score“ ab. Das ist im Kern eine Farbskala, die aus fünf Stufen besteht und bei der jeder Stufe eine bestimmte Farbe und ein bestimmter Buchstabe zugeordnet ist: Von dunkelgrün/A über hellgrün/B, gelb/C, orange/D bis rot/E. „Nutri-Score“ ist das auch in der Öffentlichkeit intensiv diskutierte System, das von den französischen Behörden entwickelt und in Frankreich als nationale Empfehlung gemäß Art. 35 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) eingeführt wurde. Hierüber soll dem Konsumenten eine leichte und verständliche Einordnung des Nährstoffprofils des jeweiligen Lebensmittels „auf einen Blick“ ermöglicht werden.

Die deutsche Öffentlichkeit diskutiert bekanntlich seit geraumer Zeit sehr intensiv, ob und inwieweit eine symbolisch vermittelte Information der Konsumenten über die Nährwerteigenschaften von Lebensmitteln erfolgen soll. Der in gewisser Hinsicht schon populäre „Nutri-Score“ wird dabei insbesondere von Verbraucherschutzorganisationen als vorzugswürdiges Modell herausgestellt.

Die Antragstellerin, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, mahnte die Antragsgegnerin wegen der Verwendung des „Nutri-Score“ fruchtlos ab. Auf den Antrag der Antragstellerin hin wurde der Antragsgegnerin nun vom Landgericht Hamburg untersagt, mit dem „Nutri-Score“ versehene Packungen zu vertreiben bzw. vertreiben zu lassen und zu bewerben bzw. bewerben zu lassen.

Das Gericht folgt insoweit zum einen der Rechtsauffassung, welche die Antragstellerin bereits im Rahmen ihrer Abmahnung vorgetragen hatte: Gemäß Art. 35 LMIV ist die zusätzliche (freiwillige) Darstellung des Brennwertes und der Nährstoffmengen unter Verwendung grafischer Formen oder Symbole nur zulässig, wenn die Darstellungsform die Voraussetzungen unter lit. a) bis g) kumulativ erfüllt. Nach Auffassung des Gerichts hat die Antragsgegnerin allerdings schon nicht substantiiert dargelegt bzw. belegt, dass das „Nutri-Score“-Logo auf fundierten und wissenschaftlich haltbaren Erkenntnissen der Verbraucherforschung gemäß lit. a) beruht.

Das Gericht geht aber noch einen Schritt weiter und sieht die durch „dunkelgrün“ bzw. „hellgrün“ als „positiv“ beworbenen Eigenschaften unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen nährwertbezogenen Angabe nach der HCVO kritisch: Der „Nutri-Score“ sei dazu bestimmt, gegenüber dem Verbraucher die besonderen positiven Nährwerteigenschaften der mit dunkelgrün/A bzw. hellgrün/B bezeichneten Produkte im Blick auf ihre Inhaltsstoffe herauszustellen. Art. 8 Abs. 1 der HCVO gestatte nährwertbezogene Angaben allerdings nur, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen. Das ist für den „Nutri-Score“ nicht der Fall.

Noch weitergehend hat das Landgericht allerdings im „Nutri-Score“ keine unerlaubte gesundheitsbezogene Angabe nach der HCVO erblickt; nach Auffassung des Gerichts erschöpft sich die Darstellung im Wesentlichen auf einen Nährwertbezug, die ggf. sich daran anschließenden „gesundheitsbezogenen Schlussfolgerungen“ seien nicht als von der Darstellung veranlasst einzuordnen.

Die Regelungen der HCVO dienen nach gefestigter Rechtsprechung dem Schutz der Verbraucher und stellen daher Marktverhaltensregelungen i.S. des § 3a UWG dar, deren Verletzung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen.

Die Sache ist nicht rechtskräftig. Es obliegt nun dem Oberlandesgericht Hamburg, in dieser öffentlichkeitswirksamen Sache zu entscheiden.

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Jennifer Jean Bender

Jennifer Jean Bender

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