LG Düsseldorf – Rauchartikel mit verminderter Entzündungstendenz

In einem Urteil v. 24.03.2016 (Az: 4b O 7/15, http://www.duesseldorfer-archiv.de) befasste sich das Landgericht Düsseldorf mit den Voraussetzungen der Klagebefugnis eines Lizenznehmers, der sich auf die Gewährung einer ausschließlichen Lizenz durch den Patentinhaber stützt.

Die Klägerin machte aus dem deutschen Teil eines Europäischen Patents unter anderem Unterlassungsansprüche geltend. Das Patent betraf Papierumhüllungen für einen Rauchartikel (Zigaretten), welche den Rauchartikel mit verringerten Entzündungsneigungs-Charakteristika ausstatten. Erfindungsgemäß wurden bestimmte Bereiche des Papiers einer chemischen Behandlung unterzogen.

Die Klägerin stützte sich auf eine ausschließliche Lizenz am Klagepatent. Die Beklagten bestritten unter anderem die Wirksamkeit der Lizenzierung unter Berufung auf eine angeblich mangelnde Vertretungsbefugnis der Unterzeichner des Lizenzvertrags. Außerdem stand in Streit, ob die Klägerin in wirtschaftlicher Hinsicht tatsächlich Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte war.

Die Klägerin hatte für die Vertretungsbefugnisse, die sich nach ausländischem Recht richteten, ein Rechtsgutachten sowie notarielle Belege für den auf Seiten der Patentinhaberin unterzeichnenden Chief Executive Officer (CEO) vorgelegt. Außerdem wies die Klägerin die Einzelvertretungsbefugnis einer weiteren Unterzeichnerin des Lizenzvertrags durch die Vorlage eines Gesellschaftsvertrags und eines Protokolls einer Vorstandssitzung nach. Das Landgericht beurteile vor diesem Hintergrund das einfache Bestreiten dieser Vertretungsverhältnisse durch die Beklagten als unzureichend.

Ausschließlicher Lizenznehmer ist zudem nur ein solcher, der das Patent „ausschließlich“, d. h. unter Ausschluss jeglicher Dritter benutzen darf (unter Verweis auf OLG Düsseldorf vom 24.09.2015 Az. I-2 U 30/15). Lediglich der Patentinhaber selbst soll sich eine Eigennutzung vorbehalten dürfen, wobei allerdings auch in einem solchen Fall der Erteilung einer Benutzungserlaubnis jedenfalls dann keine Ausschließlichkeitswirkung zukommt, wenn der Patentinhaber sein vom Patent gewährtes Benutzungsrecht nicht aufgibt und sich entweder das Recht zur Vergabe weiterer Lizenzen auf dem betreffenden Gebiet vorbehält oder derartige Lizenzen bereits vergeben hat, was bei der Erteilung weiterer Lizenzen beachtet wird. Bestehen vor der Vergabe einer ausschließlichen Lizenz Dritten eingeräumte einfache Lizenzen unverändert fort, darf der spätere Lizenznehmer das lizenzierte Patent nicht „ausschließlich“, d. h. unter Ausschluss jeglicher Dritter benutzen, es sei denn, dass er in die einfachen Lizenzverträge als neuer Lizenzgeber eintritt.

Entscheidend war in dem vorliegenden Fall, dass die Klägerin bei Erteilung der ausschließlichen Lizenz anstelle der Patentinhaberin als neue Lizenzgeberin wirksam in die mit den Dritten bestehenden einfachen Lizenzverträge eingetreten war. Da sich auch diese Fragen nach ausländischem Recht richteten, musste sich das Landgericht auf entsprechende von der Klägerin beigebrachte Rechtsgutachten stützen.

Ob im Einzelfall eine Lizenzierung den auf der Ebene der Aktivlegitimation gestellten Anforderungen gerecht wird, kann von vielfältigen schuldrechtlichen Fragen abhängen. soweit ausländisches Recht heranzuziehen ist, erschwert es die Beurteilung zusätzlich. Bei Studium der aktuellen Entscheidung wird deutlich, dass die Klägerin zum Nachweis ihrer Position einen erheblichen Aufwand betrieben hat, insbesondere was die beigebrachten Rechtsgutachten zu ausländischem Recht betrifft. Dies sollte Anlass dazu geben, bereits bei Abschluss von ausschließlichen Lizenzverträgen die Voraussetzungen zu wahren und zu dokumentieren, die im Fall von auf die Lizenz später gestützten Klagen Bedeutung erlangen können.