Landgericht Berlin – Erfindervergütung bei die Laufzeit eines Patents überschreitenden Bestell-/Liefervorgängen

In einem Urteil vom 20.06.2019 (Az. 16 O 440/12, unveröffentlicht) hat sich das Landgericht Berlin mit der Frage der Vergütung von Lieferungen befasst, die u. a. auf Vertragsschlüssen vor Ablauf des zugrunde liegenden Patents und aufgrund von Optionen auf Lieferungen zu bestimmten Konditionen beruhten, die bereits vor dem Patentablauf vereinbart wurden.

Das Landgericht sah in dem entschiedenen Fall keine Vergütungsrelevanz nach § 9 ArbEG. Als Beurteilungsmaßstab hat das Gericht (zutreffenderweise) den allgemeinen Vergütungsgrundsatz bemüht. Zu vergüten sind demnach nur Geschäfte, aufgrund derer dem Arbeitgeber gerade aufgrund des Patentschutzes ein tatsächlicher messbarer wirtschaftlicher Vorteil zufließt.

In dem entschiedenen Fall mangelte es daran – insbesondere bei einer Lieferung, die auf einem Vertragsschluss kurz (zwei Wochen) vor Patentablauf basierte. In dem entschiedenen Fall kam es zu langen (mehrjährigen) Lieferzeiten (Straßenbahnen).

Hinsichtlich Optionen auf zukünftige Nachbestellungen war auch relevant, dass bei der Entscheidung für eine Wahrnehmung einer Option (lange) nach Patentablauf die betroffenen Fahrzeuge auf dem freien Markt mit dem Wettbewerb konkurrierten. In solchen Fällen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Besteller bei den ursprünglichen Kaufpreisverhandlungen Lizenzbelastungen auf die Produkte nach Patentablauf akzeptiert hätte, die zu einer Erhöhung des Kaufpreises gegenüber nicht patentgeschützten Produkten führen würden.

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Dr. Martin Quodbach, LL.M.

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