Kein Anspruch gegen Datenschutzbehörde auf Vornahme bestimmter Maßnahmen

Aus der DS-GVO lässt sich kein individueller Anspruch eines Betroffenen gegen die Datenschutzbehörde auf Vornahme einer bestimmten Maßnahme herleiten. Dies hat das SG Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 08.05.2019 (Az.: S 49 SF 8/19) entschieden. Die Untätigkeit auf eine Beschwerde stelle zwar einen Klagegrund gemäß Art. 78 Abs. 2 DS-GVO dar, die Verurteilung zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen könne daraus jedoch nicht folgen.

Sachverhalt

Die Kläger, welche Grundsicherungsleistungen vom Jobcenter beziehen, begehrten von diesem datenschutzrechtliche Auskünfte insbesondere über eventuelle Empfänger von Datenübermittlungen. Nach Weigerung des Jobcenters wandten sich die Kläger an den Beklagten als zuständige Datenschutzbehörde, welcher das Jobcenter nach umfangreicher Korrespondenz zwischen Klägern, Jobcenter und Beklagtem auf den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO hinwies.

Das Jobcenter übermittelte den Klägern daraufhin einen Ausdruck ihrer Daten, der mit dem 04.11.2012 endete und von dem die Kläger behaupteten, dass er falsche Daten enthalte und unvollständig sei. Sie wandten sich erneut an den Beklagten, welcher die Kläger darauf hinwies, dass ein Auskunftsersuchen grundsätzlich beim Jobcenter selbst geltend zu machen sei.

Daraufhin erhoben die Kläger Klage beim SG Frankfurt (Oder) mit dem Ziel, den Beklagten zu aufsichtsrechtlichem Einschreiten gegen das Jobcenter zu verurteilen, um den Klägern Auskunft über den Zugriff auf ihre Daten durch andere Stellen zu erteilen.

Entscheidung

Das SG wies die Klage ohne mündliche Verhandlung per Gerichtsbescheid als unzulässig ab. Dem Begehren der Kläger fehle es, ungeachtet der Frage, ob das SG funktional zuständig ist, an jedweder Anspruchsgrundlage.

Die DS-GVO kenne zwar mit Art. 78 Abs. 2 grundsätzlich ein Klagerecht. Im Falle einer Beschwerde sei der Klagegrund nach Art. 77 DS-GVO jedoch auf Fälle einer Untätigkeit der Behörde beschränkt. Dieses Beschwerderecht werde als Petitionsrecht verstanden, weshalb eine Datenschutzbehörde alleine verpflichtet sei, sich mit einer solchen Beschwerde zu befassen, soweit sie nicht offensichtlich unbegründet oder exzessiv sei, den Beschwerdegegenstand zu untersuchen und den Beschwerdeführer über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten. Eine weitergehende Verpflichtung bestünde grundsätzlich nicht.

Dieser Verpflichtung sei der Beklagte im vorliegenden Fall vollumfänglich nachgekommen. Insbesondere sei er hier nicht untätig geblieben, sondern habe das Jobcenter auf seine bestehenden Pflichten aus der DS-GVO hingewiesen. Eine weitergehende Verpflichtung zu bestimmten Maßnahmen oder aufsichtsrechtlichem Vorgehen sei weder aus dem Sozialrecht noch insbesondere aus der DS-GVO herzuleiten.

Anmerkung

Die Entscheidung des SG ist, ungeachtet möglicher Zuständigkeitsfragen, überzeugend. Mit dem Hinweis an das Jobcenter über die Notwendigkeit einer Auskunft hat die Datenschutzbehörde zunächst alles in ihrem Aufgabenbereich getan. Die Verfolgung individueller Rechte würde insbesondere ihre personellen Kapazitäten auch deutlich übersteigen. Mit anderen Worten: Ein Betroffener muss sich schon selbst um die eigene Anspruchsverfolgung kümmern, zumal man andernfalls auch die nach Art. 52 DS-GVO geforderte Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden in Frage stellen könnte.

Da das Gericht schon zu Beginn des Verfahrens auf die Unzulässigkeit der Klage hingewiesen hatte, war eine Abweisung ohne mündliche Verhandlung die logische Konsequenz.

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Dr. Sascha Vander, LL.M.

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