Kammergericht Berlin entscheidet: GEMA ist gegenüber Künstlern ab 2010 nicht berechtigt, die diesen als Urhebern zustehenden Vergütungsanteile um sog. Verlegeranteile zu kürzen.

Wie das Kammergericht in einer Presseerklärung mitteilte, hat es die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, kurz GEMA, am 14.11.2016 verurteilt, ihre Einnahmen künftig anders zu verteilen (KG, Urt. v. 14.11.2016, Az. 24 U 96/14).

Ausweislich der Presseerklärung hat der 24. Senat des Kammergerichts in seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2016 – Verlegeranteil; BGH I ZR 198/13) die VG Wort betreffend auf die Ausschüttung für Nutzungen von Urheberrechten übertragen und fortgeführt. Danach dürfe die GEMA Gelder nur an diejenigen Berechtigten ausschütten, die ihre Rechte wirksam übertragen hätten. Hätten die Urheber ihre Rechte zuerst aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf die GEMA übertragen, so könnten die Verleger keine Ansprüche aus den Urheberrechten der Künstler ableiten. Denn den Verlegern stehe kein eigenes Leistungsschutzrecht zu.

Dementsprechend könnten sie auch nicht beanspruchen, an den Einnahmen aus Nutzungsrechten beteiligt zu werden.

Etwas anderes, so die Presseerklärung weiter, könne zwar gelten, wenn die Urheber zugunsten der Verleger konkrete Zahlungsanweisungen getroffen oder ihre Ansprüche auf ein Entgelt gegen die GEMA an die Verleger (zumindest teilweise) abgetreten hätten. Solche besonderen Vereinbarungen zugunsten der Verleger seien aber weder typisiert erkennbar noch in dem vorliegenden Fall der klagenden Künstler feststellbar gewesen.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen; die Beschwerde beim Bundesgerichtshof gegen die Nichtzulassung der Revision dürfte mangels Erreichens der erforderlichen Beschwerdesumme nicht zulässig sein.