Geistige Eigentumsrechte an Vespa-Motorroller durch China-Nachbau nicht verletzt

Das italienische Unternehmen Piaggio ist mit einer Klage vor dem EuG gegen eine Entscheidung des EUIPO gescheitert. Dieses hatte einen Antrag von Piaggio zurückgewiesen, mit welchem die Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters bezüglich eines Motorrollers des chinesischen Unternehmens Zhejiang begehrt wurde.

Nach Ansicht von Piaggio fehlte es diesem an Neuheit und Eigenart in Bezug auf das Geschmacksmuster von Piaggios berühmter „Vespa XL“. Letztere sei außerdem als nicht eingetragene dreidimensionale Marke sowie als schöpferisches Werk urheberrechtlich geschützt.

Das EuG bestätigte jedoch die Entscheidung des EUIPO. Es stellte fest, dass der Zhejiang-Motorroller im Verhältnis zum Motorroller Vespa XL einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorrufe und entsprechende Eigenart besitze. Beim Zhejiang-Motorroller herrschten hinsichtlich des Designs eckige Konturen vor, während bei der Vespa runde Linien im Vordergrund stünden. Das Gericht sah insofern die Abgrenzung insbesondere in dem „femininen Vintage-Charakter“ des Vespa-Klassikers begründet. Die zahlreichen und signifikanten Unterschiede würden einem informierten Benutzer nicht entgehen. Auf fehlende Neuheit hatte sich Piaggio im Verfahren vor dem EuG nicht mehr berufen.

Weiterhin ging das Gericht hinsichtlich des Markenschutzes aufgrund der unterschiedlichen Gesamteindrücke ebenfalls nicht von einer Verwechslungsgefahr bei den maßgeblichen Verkehrskreisen aus. Auch sei das spezifische Gesamterscheinungsbild zwar durch italienisches und französisches Urheberrecht geschützt, jedoch nicht durch den Zhejiang-Motorroller unerlaubt in Anspruch genommen worden.

Die aus dem Bündel von Design-, Marken- und Urheberrechten geführten Angriffe gegen das Gemeinschaftsgeschmacksmuster blieben somit erfolglos.

Piaggio steht es offen, Rechtsmittel beim EuGH gegen die Entscheidung einzulegen, müsste dann jedoch darlegen, dass der Rechtsstreit eine „für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage“ aufwirft.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 117/2019 v. 24.09.2019

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Prof. Dr. Ingo Jung

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