Fußballstar Neymar gewinnt Rechtsstreit um die Markenrechte an seinem Namen

Der brasilianische Fußballstar Neymar hat einen Rechtsstreit um die Markenrechte an seinem Namen vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) gewonnen. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO), dass die Eintragung der Unionsmarke „NEYMAR“ aufgrund der Bösgläubigkeit des Anmelders nichtig ist (EuG, Entscheidung vom 14.05.2019, Az. T-795/17).

Die Wortmarke wurde im Dezember 2012 durch einen Dritten für Bekleidungsstücke, Schuhe und Kopfbedeckungen angemeldet und im April 2013 eingetragen. Der brasilianische Fußballer Neymar beantragte im Februar 2016 beim EUIPO die Nichtigerklärung dieser Marke – das Amt gab dem Antrag statt. Das Gericht der Europäischen Union hat diese Entscheidung nun bestätigt: der Anmelder habe bei der Anmeldung bösgläubig gehandelt, da ihm bekannt gewesen sein musste, dass „Neymar“ ein aufstrebender Fußballspieler mit international anerkanntem Talent gewesen sei. Der Anmelder trug vor, er habe den Namen rein zufällig gewählt. Sein Argument, Neymar habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht bei einem europäischen Verein gespielt und sei in Europa daher nicht bekannt gewesen, ließ das Gericht nicht gelten. Durch seine Spiele für die brasilianische Fußballnationalmannschaft sei Neymar auch in Europa bereits zum Zeitpunkt der Markenanmeldung (2012) ein Begriff gewesen. Das Gericht berücksichtigte insoweit zudem, dass der Markenanmelder zeitgleich auch den Namen eines anderen berühmten Fußballspielers („IKER CASILLAS“) angemeldet hatte und sich daher offensichtlich in der Welt des Fußballs auskannte. Es kam daher – wie zuvor das EUIPO – zu dem Schluss, dass sich der Anmelder das Zeichen „NEYMAR“ bewusst ausgesucht habe, um als „Trittbrettfahrer“ das internationale Ansehen und den Ruhm des Fußballstars für sich zu nutzen. Entsprechend wurden die Voraussetzungen einer bösgläubigen Markenanmeldung und damit ein Nichtigkeitsgrund gem. Art. 59 UMV bejaht.

Die Entscheidung überzeugt im Ergebnis, die Begründung allerdings nur in Ansätzen. Der Begriff der „Bösgläubigkeit“ ist gesetzlich nicht definiert – mit der Rechtsprechung gelten jedoch für die Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung relativ hohe Voraussetzungen und für den Anmelder spricht eine Redlichkeitsvermutung. Das Gericht stellt im vorliegenden Fall vorrangig auf die Kenntnis des Anmelders über den Fußballspieler ab und setzt sich mit den subjektiven Beweggründen, die für eine Bösgläubigkeit zwingend sind, nur am Rande auseinander. Da der Anmelder zu einem späteren Zeitpunkt jedoch noch weitere Bildmarken mit dem Bestandteil „Neymar“ bzw. „Neymar JR“ angemeldet hat, dürften seine vorrangigen Interessen bei der Anmeldung jedoch tatsächlich unlauterer Natur gewesen sein.

Gegen das Urteil kann innerhalb von zwei Monaten vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgegangen werden.

Zurück
Britta Iris Lissner, LL.M.

Britta Iris Lissner, LL.M.

T: +49 221 95 190-60
ZUM PROFIL