Facebook muss automatisch generiertes Unternehmensprofil löschen

Von Facebook automatisch und ohne Einwilligung der Betroffenen erstellte Unternehmensprofile können einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb mit der Folge von Löschungsansprüchen darstellen. Dies hat das LG Hamburg entschieden (Az.: 312 O 372/18). In seinem Urteil machte das Gericht deutlich, dass durchaus ein schützenswertes Interesse daran bestehen kann, nicht mit Facebook in Verbindung gebracht zu werden.

Sachverhalt

Kläger waren eine Rechtsanwaltskanzlei, die auf Urheber- und Medienrecht sowie gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert ist, und einer ihrer Partner. Diese stießen im Januar 2018 auf Facebook auf sog. „nicht-verwaltete Seiten“ mit ihren Namen, welche ohne ihre Einwilligung von Facebook automatisch generiert worden waren. Dies geschieht, wenn ein Unternehmen nicht über ein eigenes Profil verfügt, ein Nutzer es jedoch dort sucht, wobei die Angaben auf öffentlich zugänglichen Informationen beruhen. Nach erfolglosen Versuchen, Facebook zur Löschung zu bewegen, mahnten die Kläger Facebook schließlich ab, erwirkten eine einstweilige Verfügung und übersandten im Mai 2018 ein Abschlussschreiben. Im Klageweg machten die Kläger Unterlassungsansprüche geltend, die fraglichen Seiten öffentlich zugänglich zu machen, und forderten darüber hinaus Schadensersatz für Abmahnung und Abschlussschreiben.

Entscheidung

Das LG Hamburg bejahte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin sowie einen Unterlassungsanspruch des Partners der Klägerin aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB i.V.m. § 4 BDSG a.F., Art. 6 DS-GVO.

Ein betriebsbezogener Eingriff zulasten der Klägerin bestehe aufgrund der Verwechslungsgefahr zwischen dem streitgegenständlichen, automatisch erstellen Profil und einer von der Klägerin erstellten Profilseite. Die streitgegenständliche Seite war nämlich für alle Internetnutzer abrufbar, nicht nur für registrierte Facebook-Nutzer. Ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise gehe davon aus, dass es sich um ein mit Zustimmung der Klägerin errichtetes Profil handele, da nicht allgemein bekannt sei, dass Profilseiten bei Facebook automatisch ohne Zustimmung des Betroffenen generiert werden. Die Erläuterungen zu inoffiziellen Seiten seien leicht zu übersehen und teilweise nur über einen weiteren Klick erreichbar, mithin nicht ausreichend.

Ein betriebsbezogener Eingriff liege zudem darin, dass als einziges Rechtsgebiet Arbeitsrecht angegeben war, obwohl die Klägerin auf mehrere andere Rechtsgebiete spezialisiert sei. Das sei irreführend und könne potentielle Mandanten von einer Kontaktierung abhalten.

Die vorzunehmende Interessenabwägung fiel zugunsten der Klägerin aus, da sie ein erhebliches Interesse daran habe, nicht gegen ihren Willen mit Facebook in Verbindung gebracht zu werden. Daran ändere auch die Präsenz anderer Anwaltskanzleien oder der Bundesregierung auf Facebook nichts. Die Klägerin hatte zur Darlegung von Vorbehalten gegen eine Präsenz auf Facebook insbesondere datenschutzrechtliche Verfehlungen von Facebook angeführt. Das Gericht ließ im Ergebnis allerdings (leider) offen, ob Facebook allgemein ein schützenswertes Interesse an der Schaffung nicht-verwalteter Profilseiten habe, jedenfalls bestünde kein schützenswertes Interesse an der streitgegenständlichen irreführenden Darstellung.

Der Kläger als Partner der Klägerin habe einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB i.V.m. § 4 BDSG a.F., Art. 6 DS-GVO. Die Nutzung der Daten des Partners sei auch nicht per se zulässig, wenn der Kläger diese zuvor selbst über seine Internetseite öffentlich zugänglich gemacht habe und es sich lediglich um Daten aus der beruflichen Tätigkeit handele. Denn er habe ebenso ein berechtigtes Interesse, nicht gegen seinen Willen im Rahmen seiner Berufsausübung mit Facebook in Verbindung gebracht zu werden.

Ein Anspruch auf Erstattung der Gebühren für die Abmahnung und das Abschlussschreiben bestehe dagegen nicht, da die Anwaltskanzlei selbst über hinreichende Sachkunde zur Rechtsverfolgung verfüge und die Beauftragung eines Rechtsanwalts mithin nicht erforderlich gewesen sei.

Anmerkung

Inoffizielle Facebook-Seiten stellen Unternehmen bzw. deren Marketing-Abteilungen vor Herausforderungen. Gibt es neben eigenen „Fan-Seiten“ auch noch automatisch erstellte, kann schnell der Überblick verloren werden, was wem zuzurechnen ist. Problematisch ist das Ganze aber insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden, wenn das Unternehmen überhaupt nicht auf Facebook präsent sein möchte. In der Praxis waren Beanstandungen in Bezug auf sog. „nicht-verwalteten Seiten“ oftmals erfolglos, so dass Betroffene zuweilen faktisch gezwungen waren, einen eigenen Facebook-Auftritt aufzusetzen, um den Besucherstrom auf die nicht autorisierte „nicht-verwaltete“ Seite – und ggf. unerwünschte Inhalte bzw. Informationen – zu vermeiden.

Diesbezüglich hat das LG Hamburg eine grundsätzlich dankbare Entscheidung getroffen. Möchte man nicht mit Facebook in Verbindung gebracht werden, kann dies nachvollziehbarerweise ein schützenswertes Interesse darstellen. Wenn dieser Gedanke konsequent weitergeführt wird, dürfte sich die in vielen Punkten umstrittene „Datenkrake“ nicht ohne weiteres zu einer Art Branchenbuch aufschwingen und automatisch Seiten erstellen können, die Nutzer schnell für eine offizielle bzw. unternehmenseigen Darstellung halten.

Allerdings wies das Gericht darauf hin, dass neben der Löschung zahlreiche andere Möglichkeiten bestünden, den unzutreffenden Eindruck eines von der Klägerin erstellten unvollständigen Profils zu vermeiden. Primär dürfte insoweit ein deutlicher und prominenter Hinweis auf den Charakter der „nicht-verwalteten“ Seiten in Betracht kommen. Im Ergebnis dürfte dies wohl ein Schlupfloch für Facebook bilden, das der Anbieter sicherlich zu nutzen wissen wird.

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Dr. Sascha Vander, LL.M.

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