EuGH zur Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie

In seinem Urteil vom 09.07.2016 (C-184/14) hat der EuGH u. a. zu Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Enforcement-Richtlinie Stellung genommen.

Sachverhalt

Mit Beschluss vom 16.10.2016 hatte das OLG Düsseldorf dem EuGH in einem Verfahren wegen Sortenschutzverletzung verschiedene Fragen zur Auslegung der GemSortV (VO (EG) 2100/94) und der Enforcement-Richtlinie (2004/48/EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Vorlagefragen betrafen u. a. die Zulässigkeit der Berücksichtigung eines pauschalen Verletzerzuschlags bei der Ermittlung des Schadensersatzes nach der Methode der Lizenzanalogie sowie die Verzinsungspflicht.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH hat entschieden, dass weder bei der Bestimmung der nach Art. 94 Abs. 1 GemSortV geschuldeten angemessenen Vergütung, noch bei der Ermittlung des Schadensersatzes nach Art. 94 Abs. 2 GemSortV ein pauschaler Verletzerzuschlag zu berücksichtigen ist.

Nach Art. 13. 1 der Enforcement-Richtlinie sei der tatsächliche Schaden auf objektiver Grundlage zu ersetzen. Ein etwaig festzusetzender Pauschalbetrag müsse daher den tatsächlichen Verhältnissen in Bezug auf die eingetretenen Schäden möglichst nahe kommen. Ein pauschaler Strafschadensersatz sein deshalb unzulässig.

Für die Berechnung der angemessenen Vergütung sei ein Betrag anzusetzen, der einer üblicherweise geschuldeten Lizenzgebühr entspreche (EuGH v. 05.07.2012, Geistbeck, C-509/10, EC:C:2012:416, Rn. 36, 37, 40). Es sei Sache des vorlegenden Gerichts, im Verletzungsverfahren die Umstände zu prüfen, die für die Ermittlung dieser Gebühr relevant sind. Insoweit stellt der EuGH klar, dass das vorlegende Gericht zu prüfen habe, ob die Gebühr aufgrund konkreter Umstände zu erhöhen sei.

Zu den im Rahmen der Lizenzanalogie zu ersetzenden Schäden können nach Auffassung des EuGH auch Verzugszinsen aufgrund der verspäteten Zahlung der Lizenzgebühren zählen. Dies gelte erst recht, wenn – wie von der Düsseldorfer Rechtsprechung regelmäßig angenommen – vernünftige Vertragsparteien eine solche Verzinsungspflicht im Lizenzvertrag geregelt hätten.

Quelle: EuGH v. 09.07.2016, C-481/14 – Hansson / Jungpflanzen Grünewald
(Hinweis: Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung ist abgedruckt in Heft 8/2016 der im Bundesanzeiger Verlag erscheinenden Zeitschrift IP kompakt).