EuGH zur Reichweite der Löschpflichten sozialer Medien

Zum Themenkomplex ehrverletzender Äußerungen in sozialen Medien hat der EuGH in einem Vorlageverfahren mit Urteil vom 03.10.2019 (Rs. C-18/18) neue Koordinaten abgesteckt. Zu klären war die Frage, ob der Betreiber einer Social-Media-Plattform als Host-Provider nach einer bereits erfolgten gerichtlichen Untersagungsverfügung hinsichtlich einer konkreten Äußerung zur eigenständigen Überprüfung der bei ihm veröffentlichten Inhalte auf weitere, wortgleiche oder sinngleiche Rechtsverletzungen verpflichtet werden kann. Die Antwort des EuGH: Ja, er kann.

Hintergrund

Die E-Commerce Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG) sieht in Art. 14 (in Deutschland umgesetzt durch § 10 TMG) Haftungsprivilegierungen für Host-Provider vor. Sie haften demnach erst ab positiver Kenntnis des rechtsverletzenden Inhalts einer bei ihnen gespeicherten Information. Art. 15 der Richtlinie (§ 7 Abs. 2 TMG) bestimmt zudem, dass die Host-Provider keine proaktive Prüfpflicht im Hinblick auf die bei ihnen gespeicherten Inhalte Dritter trifft.

Entscheidung des EuGH

Im Ausgangsverfahren hatte eine österreichische Grünenpolitikerin gegen Facebook Ireland eine einstweilige Verfügung erwirkt. Das Gericht hatte Facebook untersagt, in seinem sozialen Netzwerk einen ehrverletzenden Kommentar eines Nutzers über die Politikerin im Kontext der Flüchtlingskrise zu veröffentlichen bzw. zu verbreiten, und zwar auch wörtliche oder sinngleiche Behauptungen. Der mit dem hiergegen eingelegten Rechtsmittel befasste Oberste Gerichtshof Österreichs legte dem EuGH nun im Hinblick auf Art. 15 E-Commerce Richtlinie die Frage vor, ob die Untersagungsverfügung gegen einen Host-Provider zulässigerweise auch auf ihm nicht zur Kenntnis gelangte wort- und/oder sinngleiche Äußerungen ausgedehnt werden kann.

Zunächst in Bezug auf wortgleiche Äußerungen entschieden die europäischen Richter, dass eine Verpflichtung des Host-Providers zur selbstständigen Überprüfung weiterer Inhalte auf wörtliche Übereinstimmung mit dem zuvor für rechtswidrig erklärten Inhalt zulässig ist. Entscheidendes Argument für den EuGH ist hierbei vor dem Hintergrund von Schnelligkeit, Viralität und Ubiquität von Informationen im Internet ein wirksamer Betroffenenschutz. Der betreffende Inhalt sei vom Verfügungsgericht bereits gewürdigt und als rechtswidrig eingestuft worden. Es handele sich somit um Überwachungspflichten „in spezifischen Fällen“, die Erwägungsgrund 47 vom Verbot der proaktiven Prüfpflichten gerade ausnehme.

Auch im Hinblick auf sinngleiche Äußerungen erachtet der EuGH eine Verpflichtung zur autonomen Überprüfung durch den Host-Provider als grundsätzlich mit den Vorgaben der E-Commerce Richtlinie vereinbar. Unter sinngleichen Äußerungen versteht der EuGH Inhalte, deren verwendete Worte – oder ihre Kombination – im Vergleich zu der Information, deren Inhalt für rechtswidrig erklärt worden ist, zwar leicht unterschiedlich formuliert sind, aber im Wesentlichen die gleiche Aussage vermitteln. Voraussetzung für eine derartig umfassende Verpflichtung ist nach dem Gerichtshof, dass das in der Sache befasste Gericht in der Verfügung den Namen des Betroffenen, die Umstände der Rechtsverletzung und den für rechtswidrig erklärten Inhalt klar bezeichnet hat. Denn dem EuGH schwebt vor, dass diese Überprüfung auf sinngleiche Äußerung mit automatisierten Mitteln zu bewerkstelligen ist. Der Host-Provider dürfe daher nicht gezwungen sein, eine autonome Beurteilung des Inhalts vornehmen zu müssen. Zur Begründung dieser weitergehenden Verpflichtung weist der EuGH insbesondere auf die Umgehungsgefahr hin, die sich andernfalls durch geringfügige Umformulierungen ergeben und so die betroffene Person zu einer Vielzahl gerichtlicher Verfahren zwingen könnte.

Anmerkung

Das Urteil nimmt Host-Provider in eine stärkere Verantwortung und stärkt damit angesichts zunehmender Beschimpfungen und Hetzreden im Internet die Position Betroffener. In der Praxis zeigen muss sich aber nun, wie sich die Erkennung und Löschung „sinngleicher“ Äußerungen tatsächlich praktikabel automatisiert durchführen lässt.